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Archiv-Artikel

Neuwagen nur ohne Mängel

GIESSEN dpa ■ Beim Verkauf eines fabrikneuen Wagens darf der Händler nur ganz unerhebliche Beschädigungen verschweigen, so das Landgericht Gießen. Denn der Kunde erwarte zu Recht, einen unbeschädigten Wagen zu erhalten. Er werde daher bewusst getäuscht und habe das Recht, den Kauf rückgängig zu machen, argumentierten die Richter (Az.: 4 O 269/04). Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Fahrzeugkäufers gegen einen Händler statt. Der Kläger hatte einen als fabrikneu bezeichneten Wagen gekauft. Nach dem Kauf zeigten sich kleinere technische Mängel. Der Forderung des Kunden, den Kauf rückgängig zu machen, hielt der Händler entgegen, die Mängel seien doch nur geringfügig – der Kaufvertrag sei daher nicht hinfällig. Außerdem habe sein Verkaufspersonal nichts von den Mängeln gewusst. Das Gericht ließ in dem Urteil beide Argumente nicht gelten. Ein Händler, der seine Mitarbeiter unzureichend über alle relevanten Punkte eines Kaufvertrags informiere, hafte ohnehin aufgrund eines so genannten Organisationsmangels.