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■ Mit Umweltinformationen auf du und duBürokrat entscheidet

Berlin (taz) – Die Idee gehört zum Besten, was sich die Bürokraten der Europäischen Kommission in den vergangenen zehn Jahren ausgedacht haben: Die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union sollten in den europäischen Amtsstuben alle Informationen über den Dreck im Wasser, im Boden und in der Luft sowie die Verursacher erhalten können (Richtlinie 90/313/EWG).

Die großzügige Regelung, die US-amerikanischem Recht nachempfunden ist, fand indes in der Bundesrepublik keine Freunde. Deutsche Bürokraten geben Akten nur äußerst ungern aus den Händen, schließlich sind Akten in deutscher Verwaltungstradition prinzipiell geheim. Das Ergebnis läßt sich am jetzt verabschiedeten Umweltinformationsgesetz ablesen. Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, die von der EU geöffnete Tür so weit als möglich wieder zuzumachen.

Zwar können auch deutsche Behörden den Bürgerinnen und Bürgern solche Informationen nicht mehr einfach so verweigern. Sie können aber eine Reihe von Hürden aufbauen:

Erste Hürde: Die Suche nach der Information muß angemessen bezahlt werden. „Die Gebühren sollen die voraussichtlichen Kosten decken.“ (§10) Wenn ein Amtsinspektor einen Tag sucht, kann das die Bürgerinitiative schon mal 300 Mark kosten. „Ich sehen überhaupt nicht ein, warum eine Umweltorganisation wie Greenpeace nicht 2.000 Mark zahlen soll“, erklärte der zuständige Staatssekretär im Bundesumweltministerium, Clemens Stroetmann, den Sinn dieser Regelung. In den USA ist der Zugang für Umweltverbände umsonst.

Zweiter Hürde: Der deutsche Bürokrat entscheidet, ob auskunftsuchende Bürgerinnen und Bürger die Akten kopieren dürfen, Einsicht nehmen dürfen oder ob er ihnen in einem Brief erklärt, was in der Akte steht. Die brandenburgische Landesregierung hatte nicht verstanden, warum der Souverän die geheiligten Akten nicht einsehen können sollte. Doch die Mehrheit der Länder und der Bund vertrauen Bürokraten mehr als Bürgern.

Dritte Hürde: Straßenverkehrsbehörden können sich nach dem Willen von Bund und Ländern den Informationsbegehren entziehen, da sie „Umweltbelange lediglich nach den für alle geltenden Rechtsvorschriften zu beachten haben“ (§3.1.2.). Auch wer herausfinden will, ob in der Schule der Kinder Asbest verbaut worden ist, kann in Amtsstuben künftig weiter auf Asbestbeton beißen.

Wieviel Neugier der Bürgerinnen und Bürger überhaupt zulässig ist, werden unter diesen Umständen wohl bald Gerichte zu entscheiden haben. ten

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