Miethai & CoStarre Fristen vereinbart – Keine Renovierung! : Schönheitsreparaturen
Mieter einer Wohnung können in der Regel vertraglich verpflichtet werden, während ihrer Mietzeit Renovierungsarbeiten auszuführen. Eine solche Vereinbarung ist allerdings nicht grenzenlos zulässig, wie der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (23.6.2004, VIII ZR 361/03) entschieden hat.
Der Mietvertrag enthielt folgende Klausel: „Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (...) in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Zeitfolge fachgerecht auszuführen ...“
Der Bundesgerichtshof hielt diese Klausel für unwirksam – mit der Folge, dass die betroffene Mieterin überhaupt keine Renovierung durchführen musste. Denn die Vereinbarung starrer Fristen ohne Rücksicht auf den Renovierungsbedarf (zum Ausdruck gebracht durch den Begriff „mindestens“) benachteilige die Mieterin unangemessen.
Vergleichbare Klauseln sind im Standardformular „Hamburger Mietvertrag“ zwar nicht enthalten, finden sich aber vor allem in älteren und auch in aktuellen Vertragsformularen einiger Wohnungsunternehmen oder auch Genossenschaften. Nachsehen lohnt sich – die Unwirksamkeit einer entsprechenden Renovierungsvereinbarung betrifft auch ältere Mietverträge.
Fotohinweis: Eve Raatschen ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhmhamburg.de