Miethai & CoHamburger Mietenspiegel 2003 : Wann er überhaupt anwendbar ist
Der neu erschienene Hamburger Mietenspiegel 2003 wird viele Vermieter veranlassen, eine Mieterhöhung zu verlangen, da der Mietenspiegel gegenüber 2001 um mehr als 5 Prozent im Durchschnitt gestiegen ist.
Wird ein Mieterhöhungsverlangen (nach § 558 BGB) mit den Werten des Hamburger Mietenspiegels begründet, so ist zunächst zu prüfen, ob für die konkrete Wohnung der Mietenspiegel überhaupt anwendbar ist. Einige Wohnungsarten wurden bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete für den Mietenspiegel nicht berücksichtigt. Dazu gehören:
Wohnungen ohne WC in der Wohnung, Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern oder Reihenhäusern, Sozialwohnungen, Wohnungen unter 25 m[2]Wohnfläche, Wohnungen, die in ein Leerfeld des Mietenspiegels fallen (hierfür konnten nicht genug Daten für ein repräsentatives Ergebnis erhoben werden, weil der Wohnungstyp selten auf dem Wohnungsmarkt vorhanden ist) und Wohnungen außerhalb des Hamburger Stadtgebietes.
Im Streitfall muss ein Vermieter, der die Erhöhung einer Miete für eine nicht vom Mietenspiegel erfasste Wohnung begehrt, die verlangte Miethöhe mit Vergleichsmieten oder einem Sachverständigengutachten begründen. Gibt es jedoch ein Rasterfeld im Mietenspiegel für die Wohnung, so muss der Vermieter in seiner Mieterhöhung die dort angegebenen Werte in der Erhöhung mitteilen; anderenfalls wäre die Erhöhung unwirksam.
Mieter helfen Mietern hat noch bis einschließlich Freitag, den 24.10.03, eine Info-Hotline geschaltet, in der allgemeine Fragen zum Hamburger Mietenspiegel beantwortet werden. Die Hotline (☎431 394 60) ist täglich von 10 bis 12 Uhr erreichbar.
Sabine Weis ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhmhamburg.de