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Miethai & Co.Kautionen

Recht auf Ratenzahlung  ■ Von Christine Kiene

Die von den MieterInnen zu zahlende Kaution darf den Betrag von drei Netto-Kaltmieten (ohne Betriebs- und Heizkosten) nicht übersteigen. Es besteht das Recht, die Kaution in drei Monatsraten zu zahlen, die erste Rate wird bei Beginn des Mietverhältnisses fällig.

Meist verlangen die Vermieter jedoch bereits bei Vertragsunterzeichnung die volle Kaution. Wird der Mietvertrag verweigert wegen des Wunsches nach Ratenzahlung, läßt sich eine Zahlung der vollen Kaution nicht vermeiden. Jedoch sollten Geld oder Scheck erst überreicht werden, wenn man ein vom Vermieter unterschriebenes Exemplar des Mietvertrages in den Händen hält.

Die Rückzahlung der Kaution müßte eigentlich bei Beendigung des Mietvertrags erfolgen. Die Gerichte gestehen dem Vermieter in der Regel zu, die Kaution erst ca. sechs Monate nach Auszug zu zahlen, damit er prüfen kann, ob noch Ansprüche gegen die MieterInnen bestehen, die er mit der Kaution verrechnen darf.

Es ist nicht zulässig, die Kaution durch Nichtzahlen der letzten Mieten „abzuwohnen“. Stehen noch Betriebskostenabrechnungen aus, die erst nach Ablauf des Abrechnungsjahres erstellt werden können, ist der Vermieter ausnahmsweise berechtigt, einen Teil der Kaution länger als ein halbes Jahr einzubehalten. Dieses betrifft jedoch nur einen Betrag zur Sicherung eventueller Nachzahlungsansprüche des Vermieters. Die Höhe kann sich orientieren an der zu erwartenden Nachzahlung im Vergleich zum Vorjahr und sollte begrenzt sein auf den dreifachen Vorauszahlungsbetrag.

Wechselt während der Mietzeit der Eigentümer, muß der neue Vermieter die Kaution nur dann an die MieterInnen zahlen, wenn er sie auch vom Voreigentümer erhalten hat. Ansonsten muß man die Rückzahlung vom alten Eigentümer verlangen.

Bei jedem Vermieterwechsel sollte man also verlangen, daß der alte Vermieter die Kaution an den neuen übergibt – ein einklagbares Recht.

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