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Archiv-Artikel

Miethai & Co Wohnungsübergabeprotokoll Im Zweifel nicht unterschreiben

In den letzten Jahren haben die Gerichte sich regelmäßig mit der Zulässigkeit von Renovierungsklauseln befasst. Viele Renovierungsklauseln gerade in älteren Mietverträgen sind unwirksam. Folge dessen ist, dass Mieter und Mieterinnen, in deren Vertrag eine unwirksame Klausel steht, keinerlei Renovierung mehr durchführen müssen.

Leider gibt es immer noch viele Mieterinnen und Mieter, die in Unkenntnis dieser Unwirksamkeit bei der Wohnungsübergabe Renovierungsverpflichtungen übernehmen. Viele Übergabeprotokolle enthalten nicht nur eine Zustandsbeschreibung, sondern (oft kleingedruckt und im letzten Absatz ganz unten) eine Formulierung wie zum Beispiel: „Der Mieter verpflichtet sich, die festgestellten Mängel auf eigene Kosten fachgerecht zu beseitigen.“ Mit der Unterschrift unter ein solches Protokoll übernehmen Mieterinnen und Mieter in der Regel die Verpflichtung, die ausgeführten Arbeiten auch auszuführen. Darauf, ob sie dem Mietvertrag gemäß diese Arbeiten überhaupt hätten machen müssen, kommt es dann nicht mehr an – der Vermieter kann verlangen und durchsetzen, dass die Arbeiten auf dem Protokoll auch erledigt werden.

Daher sollte niemals ein Übergabeprotokoll unterschrieben werden, wenn die Mieterin oder der Mieter sich nicht ganz sicher ist, damit keine zusätzliche Verpflichtung zu übernehmen. Niemand ist verpflichtet, ein solches Übergabeprotokoll zu unterschreiben! Auch die Annahme der Schlüssel darf der Vermieter/Hausmeister nicht verweigern mit der Begründung, das Protokoll müsse vorher unterschrieben werden. Zur Rückenstärkung (und auch Beweissicherung) ist es daher immer gut, einen Zeugen oder eine Zeugin mitzunehmen.

Eve Raatschen ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhm-hamburg.de