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Archiv-Artikel

Miethai & Co Widerspruch bei Betriebskosten Sofort und begründet

Was tun, wenn die Betriebskostenabrechnung – definitiv, offensichtlich oder möglicherweise – falsch ist? Zunächst einmal haben Mieter vier Wochen Zeit, die Abrechnung zu prüfen. Beispielsweise darauf hin, ob Kostenansätze gegenüber dem Vorjahr unplausibel angestiegen sind. Oder: Wurden gewerblich bedingte Kosten nicht berücksichtigt? Sind Umlageschlüssel nicht erläutert worden? Sind die Vorauszahlungsbeträge richtig berücksichtigt worden? Und anderes mehr.

Möglicherweise reichen diese vier Wochen aber nicht aus, um ausreichend Sicherheit zu erlangen. Denn eine Belegeinsicht beim Vermieter oder aber ein Beratungstermin bei Mieter helfen Mietern ist erst später möglich. Dann sollte dem Vermieter zügig – unter Angabe der Gründe – schriftlich mitgeteilt werden, dass die Abrechnung noch nicht anerkannt wird. Diese Mitteilung sollte auch den Hinweis enthalten, dass die Nachzahlung noch nicht – oder nur teilweise – gezahlt wird. Schließt die Betriebskostenabrechnung mit einem Guthaben zu Gunsten der Mieter, sollte darauf hingewiesen werden, dass die Entgegennahme dieses Guthabens noch keine Anerkenntnis bedeutet.

In dieser Hinsicht werden oft Fehler gemacht. Denn die gesetzliche Regelung (§ 556 Abs.3 BGB), der zufolge dem Vermieter die Einwendungen „spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen“ sind, ist für Nichtjuristen missverständlich. Erfolgt der Ausgleich des Saldos nämlich ohne Vorbehalt, kann dies als Anerkenntnis der Abrechnung gewertet werden. Spätere Einwendungen innerhalb der 12-Monats-Frist könnten dann erfolglos sein.

Achim Woens ist Berater bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 Hamburg, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhm-hamburg.de