piwik no script img

Archiv-Artikel

Miethai & Co Unvollständiger Mietenspiegel Erhöhung unwirksam

Nach Erscheinen des Hamburger Mietenspiegels 2005 hatte das Hamburger Abendblatt eine unvollständige Mietenspiegeltabelle veröffentlicht: Zwar war der Unter- und Oberwert eines jeden Feldes angegeben, nicht aber der dazugehörige Mittelwert. Viele Vermieter haben diese Tabelle aus der Zeitung kopiert und begründen zurzeit damit ihre aktuellen Mieterhöhungen.

Wenn der Vermieter den unvollständigen Mietenspiegel beifügt und auch im Text des Mieterhöhungsschreibens die vollständigen Werte des Mietenspiegels nicht angibt, gilt: diese Mieterhöhungen sind unwirksam und Mieter nicht verpflichtet, zuzustimmen beziehungsweise die erhöhte Miete zu zahlen.

Verlangt der Vermieter eine höhere Miete mit der Begründung, er wolle die bestehende Vereinbarung an die ortsübliche Miete anpassen, dann muss er dem Mieter gemäß § 558a BGB die Angaben des Mietenspiegels mitteilen. Dies muss er vollständig tun! Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 30. 6. 2005 (62 S 378/04) eine Mieterhöhung für unwirksam gehalten, bei der der Vermieter zwar Mittel- und Oberwert, nicht aber den Unterwert des Mietenspiegelfeldes mitgeteilt hatte – der Mieter könne sich so kein vollständiges Bild darüber machen, ob die verlangte Miete auch berechtigt sei. Auch unwirksam kann beispielsweise eine Mieterhöhung sein, bei der der Vermieter ein falsches Mietenspiegelfeld angegeben hat (Landgericht Berlin, Urteil vom 14. 7. 2005, 62 S 120/05).

Wir empfehlen bei allen Mieterhöhungen genau hinzusehen, ob auch wirklich alle drei Werte angegeben werden, entweder im Text oder durch Beifügung des offiziellen (korrekten) Mietenspiegels.

Eve Raatschen ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhm-hamburg.de