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Archiv-Artikel

Massenhafter Missbrauch?

betr.: „Vaterschaftstests bei binationalen Kindern?“, taz vom 21. 2. 04

Warum nur wird mit solcher Vehemenz gegen ausländische Mütter deutscher Kinder vorgegangen, die über ihre Kinder zu einem Aufenthaltsrecht gelangen? Von welcher Größenordnung gehen die Innenminister der Bundesländer aus? Überlegungen, einen zwangsweisen Vaterschaftstest einzuführen, suggerieren einen massenhaften Missbrauch, der nicht der Realität entspricht, und stellen eine Personengruppe unter einen generellen Verdacht. Selbst wenn Väter Erklärungen abgeben, obgleich sie nicht die Erzeuger dieser Kinder sind, würde hierin eine Gefahr für Deutschland liegen? Erzwungene Vaterschaftstests sind ein massiver Eingriff in die Persönlichkeitsrechte; unserer Meinung nach eine größere Gefahr: eine weitere Aushöhlung der deutschen Verfassung, denn ein familiärer Bereich wird nicht mehr staatlich geschützt, sondern getestet. Dabei sollte doch das Grundgesetz über allen anderen Rechtsbereichen stehen!

Der in diesem Artikel aufgezeigte rechtliche Hintergrund ist nicht ganz korrekt wiedergegeben: Die rechtliche Grundlage, dass auch deutsche unverheiratete Väter die Staatsangehörigkeit an ihre Kinder weitergeben, geht auf eine Novellierung des Staatsangehörigkeitsgesetzes zurück, die am 1. 7. 1993 in Kraft trat – folglich vor mehr als zehn Jahren. Nichtdeutsche Elternteile haben nach § 23.1.3 Ausländergesetz einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie die Personensorge für ein deutsches Kind haben. Diese Regelung besteht seitdem das zurzeit gültige Ausländergesetz in Kraft ist, seit 1. 1. 1991. Die Verbindung dieser beiden Gesetze mit der Regelung nach dem Kindschaftsrecht, wonach unverheiratete Mütter stets die alleinige Sorge für ihr Kind haben, führt dazu, dass unverheiratete nichtdeutsche Frauen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn der Vater ihres Kindes deutscher Staatsbürger ist und die Vaterschaft erklärt. Diese Kinder erwerben die Staatsangehörigkeit per Geburt und behalten sie auch, sie bekommen sie somit nicht probeweise, wie dies bei Kindern der Fall ist, deren beide Elternteile nichtdeutsch sind. HILTRUD STÖCKER-ZAFARI, Verband binationaler

Familien und Partnerschaften, iaf e.V., Frankfurt/Main