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Archiv-Artikel

Landfriedensbruch

In Deutschland definiert das Strafgesetzbuch (StGB) den Landfriedensbruch als „Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen“ – oder die Bedrohung von Menschen damit – die „aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften“ geschieht. Wer solches tut, oder andere dazu anstachelt, dem blühen demnach bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (§ 125 StGB).Eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren kann für die schwere Form des Landfriedensbruchs verhängt werden: Diese liegt laut StGB vor, wenn Waffen mitgeführt werden, andere „in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung“ gebracht werden oder bedeutender Schaden an fremden Sachen bewirkt wird (§ 125a StGB).  TAZ