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Kolumne Western von gesternKeine juristische Entscheidung

Kolumne
von Steffen Grimberg

Der Konflikt um die „Tagesschau“-App lässt sich weder juristisch noch politisch lösen. Beides würde die Pressefreiheit einschränken.

Gestern verboten, heute erlaubt: Tagesschau-App. Bild: dapd

D as überraschende Urteil von Köln sollte niemanden täuschen: Der App-Konflikt lässt sich juristisch nicht lösen. Denn dazu müsste letztlich ein Gericht über journalistische Inhalte befinden und Grenzen ziehen. Passt nicht so gut zur Pressefreiheit, die bekanntlich nicht nur für gedruckte Zeitungen und deren digitale Ableger, sondern ganz allgemein und damit auch für ARD und ZDF gilt.

Dass das Gericht nun geurteilt hat, die am 15. Juni 2011 abgerufene „Tagesschau“-App verstoße gegen den Rundfunkstaatsvertrag, löst das Problem nämlich nur scheinbar: Journalistische Produkte haben die schöne Eigenschaft, dass sie täglich anders aussehen. Daran ändert auch die Digitalisierung nichts.

Im Gegenteil: Das Netz und seine Spielarten erweitern hier vielmehr noch all diese Möglichkeiten ins ziemlich Grenzenlose: Wann und wo bitte endet im Netz ein Tag? Eben! Auch das Gericht will ja ausdrücklich nicht an diesem einen Beispiel für alle Zeiten festgelegt wissen, welches Verhältnis von Textanteilen, Foto und Video „richtig“ wäre.

Bild: taz
STEFFEN GRIMBERG

ist Medienredakteur der taz.

Daher nutzt die Hoffnung einiger Verleger, die Politik werde sich der Sache nun noch einmal in ihrem Sinne annehmen, nichts. Denn sie steckt in der gleichen Klemme wie das Gericht: Sie müsste über journalistische Darstellungsformen – Texte, Töne, Fotos, Videos – und damit über Inhalte befinden. Vielleicht würde sie das sogar ganz gerne. Das ist aber zum Glück laut Grundgesetz verboten.

Verlegern wie Sendern wird nichts anderes übrig bleiben, als sich zusammenzuraufen. Dass man sich dabei voraussichtlich gegenseitig an die Kette legt, wird von Spiegel Online und den anderen von diesem Zwist nicht betroffenen Angeboten im Netz dann wohl in der nächsten Bilanz als „Kollateralnutzen“ ausgewiesen.

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