in kürze BETRIEBSKRANKENKASSEN : Keine Preisdrückerei
Bei der Vergütung von Pflegeleistungen dürfen Betriebskrankenkassen nicht eigenmächtig Honorarsätze festlegen. Solange kein Vertrag mit Pflegediensten bestehe, müssten diese nach „ortsüblichem Tarif“ bezahlt werden, so das Berliner Sozialgericht. Als Maßstab gelten in Berlin die mit der AOK vereinbarten Vergütungen. (epd)