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Archiv-Artikel

Keine Minderheitenrechte in Deputationen Die Mehrheit will schweigen

Deputationen sind ein Bindeglied zwischen Legislative und Exekutive: Abgeordnete sitzen darin, ebenso von der Bürgerschaft gewählte, fachkundige BürgerInnen, den Vorsitz hat die jeweilige SenatorIn. Deputationen haben „den Charakter von Verwaltungsausschüssen“, heißt es bei der Bürgerschaft, und das Verwaltungsgericht hat anerkannt: „Hier werden Abgeordnete in konkrete Verwaltungsentscheidungen einbezogen.“

Kommentar von Armin Simon

„Einbezogen“ auf diese Weise wurden etwa die Sozial-Deputierten in die Verwaltungsanweisung des Sozialressorts, die die zulässige Miethöhe für EmpfängerInnen von ALG II regelt. Was in diesem Fall nur als Kontrollauftrag verstanden werden kann. Den jedoch wollte die Regierungs-Mehrheit der Deputierten nicht wahrnehmen. SPD und CDU lehnten mit ihrer Mehrheit ein Votum für oder gegen die Anweisung ab. Denn: Wer nicht „Ja“ zu etwas sagt, muss auch nicht begründen, warum.

Pech für die Opposition, urteilte jetzt das Gericht. Denn im Wust der Paragrafen fand sich kein einziger, der Deputierten Minderheitenrechte zugesteht. Zwar ließe sich ein solcher leicht schaffen: über eine Änderung des Deputationsgesetzes etwa oder schlicht mit einer Deputations-Geschäftsordnung. Beides aber bedürfte einer Mehrheit.