: Kein Rechtsschutz für „Untergetauchte“
Kassel (dpa) - Wer als Ausländer im Bundesgebiet „untertaucht“, kann nicht vor den Gerichten der Bundesrepublik um Rechtsschutz nachsuchen, um seine Asylanerkennung zu erreichen. Dies hat der Asylsenat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) im Falle eines Türken entschieden, der sich beharrlich weigert, den zuständigen Behörden und Gerichten seinen Aufenthaltsort und eine ladungsfähige Anschrift bekanntzugeben. Der Beschluß vom 8. Oktober 86 mit dem Aktenzeichen 10 UE 1246/86 wurde am Mittwoch in Kassel bekannt.
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