in kürze VERWEIGERTER GRUSS : Kein Kündigungsgrund
Die Verweigerung des Grußes stellt keine grobe Beleidigung dar und ist somit kein Kündigungsgrund. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Köln. In dem Fall hatte ein Außendienstmitarbeiter den Geschäftsführer seines Unternehmens bei einer Begegnung im Wald demonstrativ nicht gegrüßt. (Az: 9 Ä7Ü Sa 657/05) (ap)