: Kassen müssen Frist gewähren
DARMSTADT dpa ■ Krankenkassen müssen säumigen Versicherten eine Frist von zwei Wochen gewähren, bevor sie eine freiwillige Mitgliedschaft kündigen, so das Hessische Landessozialgericht. Demnach ende die freiwillige Mitgliedschaft in einer Krankenkasse zwar, wenn zwei Monatsbeiträge nicht gezahlt wurden. Die Kasse müsse den Versicherten aber auf die Folgen von Beitragsrückständen aufmerksam machen und ihm die Möglichkeit geben, diese in angemessener Frist von mindestens zwei Wochen zu begleichen. Das Gericht gab damit einem Kläger Recht, dem zur Nachzahlung von zwei Monatsbeiträgen nur sieben Tage bis zum monatlichen Zahltag eingeräumt wurden.