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Gericht rügt Postenschacher

West-Berlin. Ein Beamter kann gegen seinen Willen versetzt werden, wenn er seinen Posten durch Parteiprotektion erhalten hat. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) am Mittwoch. Er könne sich nicht gegen seine Versetzung wehren, wenn er seine Stelle „unter Verletzung des Grundsatzes der Bestauslese aufgrund parteipolitischer Protektion“ erlangt und sich zudem „nicht bewährt“ habe, heißt es in dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluß des Vierten Senats. Durch die Entscheidung muß der Präsident des Landesamtes für soziale Fragen, Hoffmann (CDU), vorläufig seinen Arbeitsplatz räumen und sich zumindest vorübergehend mit einer Beschäftigung innerhalb der Senatsverwaltung für Gesundheit zufriedengeben. Eine endgültige Entscheidung ist allerdings noch nicht gefallen, da es sich nur um ein vorläufiges Verfahren handelte. Die ÖTV begrüßte die Entscheidung des OVG. Sie sei ein „Plädoyer gegen parteipolitische Ämterpatronage“ und sollte allen Parteien in Regierungsverantwortung „eine Warnung“ sein.

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