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Archiv-Artikel

Essverhinderung ist Pflegebedarf

MÜNSTER dpa ■ Schon das Verhindern übermäßigen Essens bei Pflegebedürftigen muss dem Sozialgericht Münster zufolge als Pflegebedarf berücksichtigt werden. Bei einem zehnjährigen, geistig behinderten Kind, das an krankhaftem Esszwang leidet, zählt der Zeitaufwand für Beaufsichtigung als Pflegebedarf, so das Gericht. Es widersprach damit dem Bundessozialgericht, dem zufolge das Verhindern des Essens keine Hilfe bei der Nahrungsaufnahme sei. Zur Nahrungsaufnahme zähle auch die Fähigkeit, Speisen sachgerecht auszuwählen und gesunde Essgewohnheiten zu pflegen. Die Gewährung von Pflegegeld nach der Pflegestufe I setze einen Pflegebedarf von täglich 90 Minuten voraus, davon mehr als 45 für die Grundpflege, etwa das mundgerechte Zubereiten von Nahrung.