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Archiv-Artikel

in kürze POST FÜR GEFANGENE Es darf gelocht werden

Gefängnisse dürfen Post für Gefangene lochen, um sie von anderen Sendungen zu unterschieden, so das OLG Karlsruhe. Ein Häftling in Ba-Wü hatte die Lochung seiner Briefe als Eingriff in sein Eigentumsrecht beanstandet. Der Anstaltsleiter hatte angeordnet, Briefe für Strafgefangene ohne Inhaltskontrolle zu stanzen. (ap)