in kürze POST FÜR GEFANGENE : Es darf gelocht werden
Gefängnisse dürfen Post für Gefangene lochen, um sie von anderen Sendungen zu unterschieden, so das OLG Karlsruhe. Ein Häftling in Ba-Wü hatte die Lochung seiner Briefe als Eingriff in sein Eigentumsrecht beanstandet. Der Anstaltsleiter hatte angeordnet, Briefe für Strafgefangene ohne Inhaltskontrolle zu stanzen. (ap)