Das Airbus-Urteil : Kein Grund zur Klage
Wunder nehmen kann das Urteil aus Leipzig nicht. Niemand hatte ernsthaft erwarten dürfen, dass das Airbus-Werk abgerissen und das Mühlenberger Loch renaturiert werden müsste. Zu soviel Humor sind Verwaltungsjuristen nicht fähig.
KOMMENTAR VON SVEN-MICHEL VEIT
Der Richterspruch ist im Grundsatz vorhersehbar gewesen. Fast durchgängig ist die oberste Instanz der Argumentation des Hamburger Oberverwaltungsgerichts gefolgt. Und das hatte eben prognostizierte Wirtschaftskraft und Arbeitsplätze für wichtiger erklärt als den Wohlfühlfaktor der Nachbarn.
Nach diesem für Verwaltungsrechtler typischen formalistischen Rechtsverständnis ist die Sachlage zu jenem Zeitpunkt ausschlaggebend, an dem Entscheidungen getroffen wurden. Beim Planfeststellungsbeschluss vor sieben Jahren mithin galten die damaligen Jobversprechen von Airbus als hinreichend. Was „Power 08“ in naher Zukunft daraus macht, steht auf einem anderen juristischen Blatt.
Vergleichbares gilt für die Naturschutzfrage. Die EU-Kommission hatte seinerzeit die Ausnahmegenehmigung erteilt, das reicht. Jüngste Äußerungen aus Brüssel, das sei wohl ein Fehler gewesen, sind da juristisch nicht von Belang. Außerdem ist der Kläger weder rechtlich noch biologisch eine Löffelente – und hat folglich keinen Grund zur Klage.
Verwaltungsjuristen sind so. Das Urteil war vorhersehbar.