DER MIETHAI : Neues Maklergesetz
Eve Raatschen ist Juristin beim Hamburger Mieterverein Mieter helfen Mietern
Seit dem 1. Juni 2015 gilt § 2a Wohnungsvermittlungsgesetz, das sogenannte Bestellerprinzip. Nur derjenige, der den Makler beauftragt hat, bezahlt auch seine Provision. Das ist in der Regel der Vermieter. Der Makler darf vom Wohnungsmieter nur dann eine Courtage verlangen, wenn der Mieter selbst den Makler beauftragt hat und der Makler ausschließlich aufgrund dieses Auftrags das Wohnungsangebot eingeholt hat. Für Gewerbemietverträge gilt diese Regelung nicht. Der Maklerauftrag muss in Textform, d. h. schriftlich oder per E-Mail erteilt werden, ansonsten besteht kein Provisionsanspruch. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam.
Meldet sich ein Wohnungssuchender nach dem 1. 6. 2015 auf eine Anzeige aus dem Internet oder dem Schaufenster des Immobilienbüros beim Makler, darf dieser keine Provision verlangen. Beauftragt der Wohnungssuchende einen Makler, eine geeignete Wohnung zu finden und zieht der aus seiner Kartei ein passendes Angebot, darf er auch keine Provision verlangen. Denn in beiden Fällen hat er die Wohnung nicht speziell für diesen Interessenten gesucht. Auch eine Wohnung, die bereits einem anderen Wohnungssuchenden angeboten wurde, darf der Makler einem zweiten Interessenten nicht provisionspflichtig anbieten. Regelungen im Mietvertrag, die den Mieter verpflichten, Maklerkosten zu zahlen, sind ebenfalls unwirksam.
Um die Maklerprovision aufzufangen, die sie jetzt zahlen müssen, werden sich auch Vermieter einiges einfallen lassen. Sie werden z. B. Vertragsgebühren verlangen. Solche Regelungen sind unwirksam, so das Landgericht Hamburg, Urteil vom 15. 3. 2009, 307 S 144/08. Abstandsvereinbarungen, mit denen sich der Vermieter Möbel oder Einbauküchen bezahlen lässt, sind nach § 4a Absatz 2 Wohnungsvermittlungsgesetz unwirksam soweit das Entgelt für die vom Vermieter überlassenen Gegenstände in einem auffälligen Missverhältnis zu dessen Wert steht (Preis mehr als 50 Prozent über Wert).
Wer sich darauf einlässt, unberechtigte Maklerkosten zu zahlen, um die Wohnung zu bekommen, kann die Zahlung vom Makler oder Vermieter drei Jahre lang zurückverlangen. Verstöße gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz können darüber hinaus mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden.
Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 Hamburg, ☎ 431 39 40