DER MIETHAI : Ein Platz für Hund und Katz’
Eve Raatschen ist Juristin beim Hamburger Mieterverein Mieter helfen Mietern, ☎ 431 39 40
Viele Menschen können sich ein Leben ohne vierbeinige Mitbewohner nicht vorstellen. Einige Vermieter freut das weniger. Der Bundesgerichtshof hat kürzlich über eine Vertragsklausel entschieden, in der es heißt: „Der Mieter ist verpflichtet, keine Hunde und Katzen zu halten“. Nach Ansicht des Gerichts (Urteil vom 20. März 2013, VIII ZR 168/12) ist diese Klausel unwirksam, weil sie die Tierhaltung pauschal in jeder denkbaren Ausprägung ablehnt.
Die Unwirksamkeit dieser Klausel hat allerdings nicht zur Folge, dass Mieter ohne Weiteres Hunde und Katzen halten können. Das, so urteilten die Richter, sei immer eine Frage des Einzelfalles und müsse durch Abwägung der Interessen des Mieters an der Tierhaltung, den Interessen des Vermieters und der Nachbarn entschieden werden.
Für eine klare Rechtslage hat das Urteil leider nicht gesorgt, sondern allenfalls dafür, dass Vermieter mehr Offenheit für die Interessen der tierliebenden Mieter zeigen müssen. Führen die Mieter gute Gründe an, wird der Vermieter ihnen in Zukunft nicht ohne Weiteres verbieten können, Hunde und Katzen zu halten. Es bleibt aber empfehlenswert, vor dem Einzug sicherzustellen, dass der Hund oder die Katze mit Zustimmung des Vermieters aufgenommen werden können.