DER MIETHAI : Jahreswechsel: Betriebskostenzeit
Eve Raatschen ist Juristin beim Hamburger Mieterverein Mieter helfen Mietern
In der letzten Dezemberwoche 2013 haben viele Vermieter eilig ihren Mietern die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2012 in die Briefkästen stecken lassen: für 2012 musste bis zum 31. 12. 2013 abgerechnet werden. Erhalten Mieter die Rechnung erst im Januar 2014 oder später, sind sie nicht verpflichtet, eine Nachzahlung zu begleichen. Will ein Mieter aber unbedingt eine Abrechnung erhalten, weil er ein Guthaben erwartet, hat er nach wie vor das Recht, sie auch zu verlangen. Hier gilt die Ausschlussfrist nicht.
Die Frist wird nur eingehalten, wenn der Vermieter eine formal ordnungsgemäße Abrechnung vorlegt. Die muss mindestens enthalten: die Angabe der Gesamtkosten, die Erläuterung des Verteilerschlüssels und die Angabe der Einzelkosten für den jeweiligen Mieter und dessen Vorauszahlungen. Fehlt einer dieser Punkte, sind zum Beispiel nur der Mieteranteil und nicht die Gesamtkosten angegeben, oder werden die einzelnen Positionen wie Müll, Versicherungen et cetera nicht einzeln aufgelistet, gilt die Abrechnungsfrist als nicht eingehalten. Der Vermieter kann nicht nachbessern.
Ist die Abrechnung formal in Ordnung, sind aber inhaltlich Fehler enthalten, muss der Mieter Einwendungen vorbringen. Um das auch beweisen zu können, sollte das schriftlich geschehen. Es muss detailliert vorgebracht werden, was man an der Abrechnung bemängelt – etwa falsche oder unverständliche Quadratmeterangaben, nicht umlegbare oder zu hohe Kosten. Ein Satz wie: „Ich lege Widerspruch ein“, reicht nicht aus. Für das Vorbringen von Einwendungen haben Mieter maximal ein Jahr nach Erhalt der Abrechnung Zeit. Gegen jede einzelne Abrechnung müssen die Bedenken gesondert vorgebracht werden, auch wenn jedes Jahr über dieselbe Frage gestritten wird.
Vergessen Mieter das Einwendungsschreiben, sind sie nach Ablauf der Jahresfrist verpflichtet, eine Nachzahlung zu überweisen, selbst wenn die Abrechnung inhaltlich fasch ist. Auch wenn es lästig ist: Nach jeder Abrechnung sollte alles schriftlich aufgesetzt werden, was unklar oder falsch ist und per Einschreiben/Rückschein an den Vermieter geschickt oder mit Zeugen in seinen Briefkasten gesteckt werden.
Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 Hamburg, ☎ 431 39 40, www.mhm-hamburg.de