DER MIETHAI : Untermietzuschläge verweigern!
Sylvia Sonnemann ist Juristin und Geschäftsführerin bei Mieter helfen Mietern
Ein knappes Wohnungsangebot und hohe Mieten lassen Mieter enger zusammenrücken, freiwillige und weniger freiwillige Wohngemeinschaften entstehen. Es gibt einen Trend, dass auch Vermieter daran verdienen wollen. Sie verlangen einen Untermietzuschlag. Was ist erlaubt?
Untervermieten kann jeder Hauptmieter, der nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse hat, einen Teil der Wohnung einem Dritten zu überlassen – das hat der Bundesgerichtshof am vergangenen Mittwoch bestätigt. Trennt sich ein Paar, oder kann das Einkommen nicht mit der Miete mithalten, dann entsteht ein solches berechtigtes Interesse.
Der Vermieter muss in solchen Fällen die Erlaubnis erteilen – es sei denn, die Untervermietung ist ihm nicht zuzumuten oder nur gegen eine angemessene Mieterhöhung. Es geht bei der Rechtmäßigkeit eines Untermietzuschlags also um eine Ausnahme von der unentgeltlichen Erlaubniserteilung. Der Vermieter muss zudem begründen können, dass ihm das Ganze sonst nicht zumutbar ist.
Bislang konnte er nur dann erfolgreich mehr Miete für eine Untervermietung verlangen, wenn sich der Mietgebrauch des Mieters erweitert – also nicht nur ein Mieter auszieht und ein neuer Bewohner einzieht – und dem Vermieter erhöhte Kosten drohen. Die Abnutzung von Böden, Wänden, Einbauküche etc. dürfte aber nur sehr geringe Beträge rechtfertigen – im preisgebunden Wohnraum werden bei Untervermietung an eine Person 2,50 Euro pro Monat für angemessen gehalten. Auch bei pauschalen Nebenkostenvereinbarungen oder Inklusivmieten kann ein Vermieter einen Ausgleich für die Mehrbelastung verlangen, wenn sich die Anzahl der Bewohner erhöht hat. In allen anderen Fällen dürfte ein Untermietzuschlag ausscheiden.
Besteht der Vermieter aber ohne nachvollziehbare Gründe auf höhere Beträge – ein großes Hamburger Wohnungsunternehmen verlangt einen Euro pro Quadratmeter mehr –, dann sollte eine Untermieterlaubnis ohne den verlangten Untermietzuschlag schriftlich eingefordert und notfalls eingeklagt werden. Die Einsparungen von Haupt- und Untermieter darf nämlich nicht der Vermieter abschöpfen.