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Archiv-Artikel

CHRISTIAN RATH ÜBER DAS BGH-URTEIL ZUR DISKRIMINIERUNG VON NAZIS Voigt ist Sieger des Tages

Ein Brandenburger Hotel durfte dem damaligen NPD-Vorsitzenden Udo Voigt grundsätzlich ein Hausverbot erteilen. Allerdings gilt dieses Hausverbot nicht, soweit Voigt bereits gebucht hatte. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Der Fall ist paradox. Ausgerechnet ein Rechtsextremer will nicht diskriminiert werden und fordert die Gleichbehandlung aller Menschen im Alltag. Er vertritt also – ausnahmsweise – die richtigen Werte, doch man gönnt ihm die Diskriminierungserfahrung von Herzen.

Dagegen verteidigt der Hotelier sein Gästeparadies, indem er sich gegenüber Udo Voigt betont ungastlich zeigt. „Keine Gastfreundschaft für die Feinde der Gastfreundschaft“, könnte sein Motto lauten. Man kann ihn verstehen, aber wie immer in solchen Fällen stellt sich die Frage, ob man Werte wie Egalität und Toleranz überzeugend vertritt, in dem man sie nur selektiv gelten lässt. Das Signal des BGH ist da alles andere als eindeutig. Einerseits haben die Richter darauf verwiesen, dass ein Hotelier nicht alle Menschen gleich behandeln muss, wenn er keine Lust dazu hat. Zu Recht, denn ein Hotel ist keine Behörde. Auch das Recht, zu diskriminieren, ist grundrechtlich geschützt.

Zugleich haben die Richter aber Ausnahmen angedeutet und zugelassen. So gilt das Urteil erst einmal nur für exklusive Wellness-Hotels. Außerdem muss ein bereits geschlossener Vertrag grundsätzlich eingehalten werden. Die Ausnahmen werfen wieder so viele neue Rechtsfragen auf, dass das Urteil gesellschaftlich keine Wirkung entfalten und verpuffen wird.

Da wäre jede andere Lösung besser gewesen – sei es ein klarer Sieg für Voigt und die Gleichbehandlung oder ein eindeutiger Erfolg für das Hotel und die Privatautonomie.

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