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Archiv-Artikel

Bizarr-TV im Aus

Stuttgarter Regionalprogramm BTV4U und seinem Besitzer Thomas Hornauer wird die Lizenz entzogen

Von STG

Für Deutschland-Premieren war das baden-württembergische B.TV – heute: BTV4U, also „BTV für dich“ schon immer gut: Als erstes privates TV-Regionalprogramm war der Kanal per Satellit nicht nur im Ländle, sondern im ganzen Bundesgebiet zu empfangen. Gleich dreistündige Kartenlege-Shows mit Life-Wahrsagern hatte man vorher auch noch nicht gesehen.

Jetzt steht der Sender vor einer weiteren, ungleich gewichtigen Deutschland-Premiere: Er wird wohl der erste, dem die Aufsichtsbehörden bei laufendem Betrieb die Lizenz entziehen und abschalten. Denn B.TV4U-Inhaber Thomas Hornauer (43) soll massiv Mitarbeiter einschüchtern, ins Sendekonzept eingreifen und selbstherrlich Nachrichtensendungen gegen Spielshows auswechseln. Schon am Freitag stellte die für die Lizenz zuständige Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg fest, dass Hornauers „Regio Network Communication GmbH & Co KG gegen Auflagen im Zulassungsbescheid (…) verstoßen hat“. Hornauer habe „sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter, insbesondere zu programmlichen Fragen zu enthalten“, heißt es in dem LfK-Beschluss.

Sender-Mitarbeiter hatten gegenüber der Stuttgarter Zeitung von „mehrstündigen Einzelgesprächen“ mit Hornauer berichtet, die an „Gehirnwäsche“ erinnerten.

Schon gleich nach Übernahme des Senders war Hornauer durch ein bizarres „Motivationsgespräch“ (Hornauer über Hornauer) vor der Redaktion bekannt geworden: Er sprang damals auf den Tisch, machte die Mitarbeiter an: „Hier isch’s wie Lenor. So weich seid ihr gespült. Das kotzt mich an“ – und verlangte, dass das Video von diesem denkwürdigen Auftritt auch im Sender ausgestrahlt würde.

Außerdem werden dem Unternehmer, der sein Vermögen unter anderem mit Sex-Hotlines und der Produktion von Pornovideos verdiente, auch Kontakte zur sektenähnlichen Wankmiller-Gruppe nachgesagt. Hornauer hat nun vier Wochen Zeit, auf den LfK-Beschluss zu reagieren. Danach steht ihm der Rechtsweg offen. STG