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■ BehinderteKeine Urlaubskürzung

Kassel (dpa) – Der gesetzliche Anspruch auf Zusatzurlaub für Behinderte bleibt vollständig bestehen, auch wenn der Betroffene nur einen Teil des Jahres gearbeitet hat. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Schwerbehinderten, der zum 1. August 1991 in den Vorruhestand gegangen war. (Az: 9 AZR 49/93).

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