BUNDESVERFASSUNGSGERICHT AKZEPTIERT FAHNDUNG MIT GPS ZU RECHT : Kein Mangel an Gesetzen
Der Bürger muss im Gesetz genau nachlesen können, welches Verhalten strafbar und welches noch erlaubt ist. Das ist ein alter rechtsstaatlicher Grundsatz, der vor willkürlicher Strafverfolgung schützt. Aber müssen wir auch im Detail erfahren, über welche Fahndungsmöglichkeiten die Polizei verfügt? Das Bundesverfassungsgericht hat dies gestern für die Fahndung mit Hilfe der GPS-Satellitentechnik verneint. Es genüge, wenn die Strafprozessordnung die Observation mit Hilfe von „technischen Mitteln“ erlaube.
Diese Entscheidung geht in Ordnung. Es muss wirklich nicht sein, dass jede polizeitechnische Neuerung im Bundestag debattiert wird. Letztlich würde die Bevölkerung angesichts der Vielzahl möglicher Maßnahmen eher übersättigt als informiert. Zudem würden die ständigen „Verschärfungen“ der Strafprozessordnung den Eindruck eines nimmersatten Polizeistaates erwecken – obwohl die Ermittler meist nur versuchen, den ja ebenfalls verbesserten technischen Möglichkeiten der Verdächtigen etwas entgegenzusetzen.Das heißt nicht, dass die Polizei in Deutschland ihre Methoden nicht offen legen muss. Spätestens im Gerichtsverfahren wird bekannt, wie die Ermittler ihre Beweise gewonnen haben. Und wer vorab Genaueres wissen will, muss nur in den Fachzeitschriften der Polizei stöbern.
Eine gesetzliche Regelung ist nur dann zwingend erforderlich, wenn eine neue Ermittlungstechnik grundsätzlich andere Wege geht oder besonders tief in die Lebenswelt der Verdächtigen eingreift. Wann dies der Fall ist, kann kaum abstrakt bestimmt werden. Doch in Deutschland muss man sich wohl keine Sorgen machen, dass echte qualitative Neuerungen in der Polizeiarbeit ohne gesetzliche Regelung bleiben. Immerhin können Law-and-Order-Politiker sie genauso zur Profilierung nutzen wie Bürgerrechtler. Bester Beleg sind die detailreichen Regelungen, in welchen Fällen das DNA-Profil eines Verdächtigen erhoben und gespeichert werden darf. Und auch der Gesetzgeber dürfte bei neuen Polizeitechniken in der Regel eher übereifrig sein. Schließlich lassen die Karlsruher Richter hier gerne mal die Muskeln spielen.
CHRISTIAN RATH