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Archiv-Artikel

BGH: Täter-Opfer-Ausgleich kritisiert

KARLSRUHE dpa ■ Der Bundesgerichtshof hat eine Fehlentwicklung beim Täter-Opfer-Ausgleich kritisiert. In der Rechtsprechung werde diese Form der Wiedergutmachung zunehmend missbraucht „zu einem Freikauf von der Verantwortung zu Lasten der Opfer“, warnten die Karlsruher Richter in einem gestern veröffentlichten Urteil. Zu einem echten Täter-Opfer-Ausgleich gehört nach Ansicht des BGH auch ein Geständnis des Täters. Ohne ein volles Bekenntnis dürfe ein Angeklagter bei Gewaltdelikten keine Strafmilderung erhalten. Ein bloß „routiniert vorgetragenes Lippenbekenntnis“ des Täters dürfe nicht zu einer Vergünstigung führen. Der 1. Strafsenat hob damit ein Urteil des Landgerichts Konstanz auf, das einen Mann wegen Vergewaltigung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt hatte. Nachdem der Angeklagte dem Opfer, einer 20-jährigen Frau, ein Schmerzensgeld gezahlt hatte, verzichtete das Gericht im Mai 2002 auf ein höheres Strafmaß. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft erfolgreich Revision ein.