in kürze KARLSRUHE : Ausbezahlte Preise
Versprochene Geldgewinne in Werbebriefen müssen unter bestimmten Umständen ausgezahlt werden. In den Karlsruher Entscheidungen hieß es, dass der Preis selbst dann ausbezahlt werden muss, wenn ein im Kleingedruckten versteckter Hinweis die Gewinnzusage revidiert. (Az: 5 U 270/03). (dpa)