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Archiv-Artikel

in kürze KARLSRUHE Ausbezahlte Preise

Versprochene Geldgewinne in Werbebriefen müssen unter bestimmten Umständen ausgezahlt werden. In den Karlsruher Entscheidungen hieß es, dass der Preis selbst dann ausbezahlt werden muss, wenn ein im Kleingedruckten versteckter Hinweis die Gewinnzusage revidiert. (Az: 5 U 270/03). (dpa)