: hintergrund
Verbotene Praxis
Obwohl international geächtet, ist die Definition von Folter keineswegs so klar wie allgemein angenommen. Sie bewegt sich in einem Graubereich.
Internationale Verträge werden entweder so strikt ausgelegt, dass sie überhaupt keine normalen Verhöre ermöglichen würden, die jedoch selbst in westlichen Demokratien allgemein akzeptiert sind. Oder sie bleiben vage und erlauben einige „harte“ Praktiken.
Im jährlichen Menschenrechtsbericht des US-Außenministeriums wird die vergleichsweise „milde“ Praxis Schlafentzug als nicht zulässige Verhörmethode aufgelistet. Ein Gerichtsurteil des Europäischen Menschenrechtshofes befand, das zum Beispiel stundenlanges An-einer-Wand-Stehen, zeitweiliger Schlaf- und Essensentzug und Augenverbinden nicht als Folter gilt, wenngleich sie unmenschlich und erniedrigend seien.
Rechtlich unscharf ist auch der Einsatz so genannter Wahrheitsdrogen. Während der Oberste Gerichtshof der USA entschieden hat, dass Aussagen, die unter dem Einfluss solcher Medikamente gemacht werden, unzulässig sind, findet sich hierzu kein klarer Hinweis in der Konvention gegen Folter von 1984.
Zwei Prinzipien sind jedoch unumstößlich: Jede Zufügung und Androhung von physischem Schmerz ist Folter. Die Überstellung von Gefangenen an Staaten, die Folter praktizieren, ist unzulässig.
Wie kaum ein anderes Menschenrecht ist das Verbot von Folter universell anerkannt. Alle Menschenrechtschartas seit dem Zweiten Weltkrieg enthalten ein absolutes Verbot von Folter, ohne Ausnahme. Kein einziges nationales Rechtssystem erlaubt sie offiziell.
Dennoch wird in vielen Teilen der Welt gefoltert. Amnesty international listet 130 Länder auf, in denen nachweislich gefoltert wird. In 70 Staaten gehört sie sozusagen zum Strafverfolgungsalltag. MS
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