das wichtigste : Ergebnis nicht geheim
Bundesverfassungsgericht lehnt Antrag ab, am Sonntag keine Wahlergebnisse zu veröffentlichen
FREIBURG taz ■ Die Bürger müssen nicht künstlich dumm gehalten werden. Am Abend des 18. September darf das vorläufige Ergebnis der Bundestagswahl bekannt gegeben werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gestern entschieden.
Hintergrund des Streits ist die Situation im Wahlkreis Dresden I. Dort kann nach dem Tod einer NPD-Kandidatin erst am 2. Oktober gewählt werden. Die Kläger kritisierten nun, dass die Dresdner Wähler bevorteilt werden, wenn sie wissen, wie die Wahl in den übrigen Teilen Deutschlands ausgegangen ist. Sie könnten ihre Stimme gezielter einsetzen als andere Wähler, die im Grundgesetz garantierte Gleichheit der Wahl sei verletzt. Die Kläger wollten, dass das Ergebnis der Wahlen vom 18. 9. erst zwei Wochen später, am Abend des Dresdner Nachwahl-Termins, ausgezählt oder veröffentlicht wird. Das Verfassungsgericht hat diesen Antrag gestern als „unzulässig“ abgelehnt. Klagen gegen das Wahlverfahren seien im Vorfeld einer Wahl nicht möglich, verwies das Gericht auf seine ständige Rechtsprechung. Die Kläger könnten höchstens nach der Wahl eine Wahlprüfungsbeschwerde einlegen. Bundeswahlleiter Johann Hahlen wird deshalb am Abend des 18. September, wie im Wahlgesetz vorgesehen, ein vorläufiges amtliches Endergebnis vorlegen, allerdings ohne den Wahlkreis Dresden I. Die Ergebnisse aus Dresden können die Sitzverteilung zwischen den Parteien noch deutlich ändern, je nachdem, wer in Dresden das Direktmandat holt, wie sich die Zweitstimmen verteilen oder ob eine Partei an der Fünfprozenthürde scheitert. (Az. 2 BvQ 31/05)
CHRISTIAN RATH