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Archiv-Artikel

Fotobeweise bei Pflichtversäumnissen

ARBEITSRECHT Laut einem neuen Urteil dürfen Arbeitgeber beim Blaumachen fotografiert werden

Beschäftigte müssen es hinnehmen, wenn ihr Arbeitgeber sie fotografiert, um mögliche schwere Pflichtversäumnisse zu dokumentieren. Das Landesarbeitsgericht in Mainz wies jüngst die Klage eines Produktionshelfers gegen dessen ehemalige Firma zurück. Der Mann war von seinem Abteilungsleiter in einer Autowaschanlage angetroffen worden, obwohl er offiziell krankgeschrieben war. Der Vorgesetzte hatte seinen Mitarbeiter daraufhin fotografiert. (AZ: 10 SaGa 3/13)

Vor Ort war es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen beiden Männern gekommen, mit der später die fristlose Kündigung des Produktionshelfers begründet wurde. Der Arbeiter ging dann mit einem Eilverfahren gerichtlich gegen die Fotos vor. Die Bilder seien ohne seine Einwilligung erstellt worden, außerdem habe das Unternehmen ihm heimlich nachgestellt. Wie bereits in erster Instanz wertete aber auch das Landesarbeitsgericht die Fotos nicht als rechtswidrig. Der Kläger sei weder in seiner Intim-, noch in seiner Privatsphäre verletzt worden. Das Recht am eigenen Bild gelte nicht schrankenlos. Zu Beweiszwecken seien die Aufnahmen gerechtfertigt gewesen, da eine vorgetäuschte Erkrankung im Bereich des Möglichen gelegen habe.