Neuer Vermieter, alter Vertrag

MIETRECHT Ausdrückliche Schutzklauseln für Mieter gelten auch nach dem Verkauf einer Immobilie

Ist in einem Mietvertrag die Kündigung der Wohnung nur in besonderen Ausnahmefällen erlaubt worden, muss sich nach dem Verkauf der Wohnung auch der neue Vermieter daran halten. Dies hat Mitte Oktober der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe im Fall eines Berliner Mieters entschieden. (Az.: VIII ZR 57/13)

In dem nun an die Vorinstanz zurückverwiesenen Fall hatte eine Wohnungsgenossenschaft mit der beklagten Mieterin einen Vertrag über eine Wohnung in einem Haus geschlossen, in dem es hieß, der Vermieter werde „das Mietverhältnis grundsätzlich nicht auflösen“. Allerdings war zugleich auch festgehalten worden, dass „wichtige berechtigte Interessen“ des Vermieters „eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen“ könnten. Nachdem das Haus mit einer Mieterschutzbestimmung, wonach der Käufer die Mieter nicht wegen Eigenbedarfs kündigen dürfe, mehrfach verkauft worden war, kündigte der letzte Käufer 2010 wegen Eigenbedarfs.

Der BGH entschied nun, dass sich Immobilienkäufer an Pflichten halten müssen, die ein Vorbesitzer vertraglich mit seinen Mietern vereinbart hatte, wenngleich eine Eigenbedarfskündigung möglich sei. Im konkreten Fall muss nun das Landgericht Berlin klären, ob diese gerechtfertigt ist oder ob bei dem an Multipler Sklerose erkrankten Mieter wegen gesundheitlicher Gründe ein Härtefall vorliegt. OS