Kein Grund für ein Verbot

Betr.: „Hinz & Kunz protestiert“, taz hamburg vom 25. / 26. 08. 2007

Alkoholkonsum „auf öffentlichen Plätzen“ ist Teil des kommunikativen Gemeingebrauchs. Zumindest wurde dies der Stadt Elmshorn vor acht Jahren gerichtlich ins Stammbuch geschrieben (taz nord vom 17.8.). Es gibt keinen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhaltenden Grund für ein generelles Verbot des Alkoholgenusses auf der Straße oder im Park. Dies gilt auch im Hinblick auf Punks und Obdachlose. Zwar fühlen sich viele Menschen schon bedroht, wenn diese so genannten Randständigen sich in kleineren oder größeren Gruppen im öffentlichen Raum aufhalten oder bewegen. So wenig gesellschaftskonform derartige Ansammlungen im Einzelfall auch sein mögen: Diesem Phänomen darf mit ordnungsrechtlichen Mitteln nur im konkreten Einzelfall begegnet werden: wenn es gilt, Straftaten oder Störungen zu verhindern bzw. zu beenden. Der Wunsch auch größerer Teile der Bevölkerung, das Da-Sein dieser Gruppen nicht wahrnehmen zu müssen, darf ebenso wenig zu Ordnungsverfügungen des Bezirksamtes oder gar Aktionen der Polizei führen, wie die Sorge um das Image Hamburgs oder auf die bloße Anwesenheit dieser Gruppen zurückzuführende Rückgänge von Kunden und Umsätzen der ansässigen Geschäftsbetriebe. HOLGER GUNDLACH, Hamburg