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„Gesinnungsprozeß“ in Düsseldorf

■ Vier Angeklagten aus der antiimperialistischen Szene wird Anschlag auf eine BGS–Kaserne vorgeworfen

Aus Düsseldorf J. Nitschmann

Mit mehreren Befangenheitsanträgen der Verteidigung gegen das Gericht hat am Mittwoch vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf der Prozeß gegen vier Angeklagte aus der antiimperialistischen Szene begonnen, denen vorgeworfen wird, als terroristische Vereinigung einen Sprengstoffanschlag auf eine Bundesgrenzschutz–Kaserne bei Bonn verübt zu haben. Nach der Anklage der Bundesanwaltschaft sollen die bereits vor knapp zwei Jahren in Duisburg verhafteten Norbert Hofmeier (41), Barbara Perau (30), Thomas Thoene (23) und Thomas Richter (25) am 11.August 1986 als „Kämpfende Einheit Crespo Cepa Galende“ auf dem Gelände des Bundesgrenzschutzes in Swistal– Heimerzheim zwei Sprengsätze gezündet haben. Mit diesem Anschlag sollen sie einen Sachschaden von über 100.000 Mark verursacht haben. Darüber hinaus werfen die Bundesanwälte den vier Angeklagten aus Duisburg vor, einen Wissenschaftler des Frauenhofer–Instituts für Lasertechnik an der Technischen Hochschule Aachen monatelang ausgespäht zu haben. Die Verteidigung der Angeklagten sieht in dem jüngsten Düsseldorfer Staatsschutz–Prozeß ein „Pilot–Verfahren“, in dem die Mitgliedschaft zur RAF willkürlich konstruiert werden soll, um so die politische Gesinnung des anti– imperialistischen Widerstandes bestrafen zu können: „Mit dem Instrument des Paragraphen 129a StGB soll hier nicht strafwürdiges Tun, sondern nicht erwünschte politische Gesinnung und Kontakte zu RAF–Gefangenen beispielhaft strafverfolgt werden“, heißt es in einer zu Prozeßbeginn von den Anwälten verbreiteten Pressemitteilung. Aufgrund der Beweislage - Zeugen wollen einige der Angeklagten Monate vor den Anschlägen in der Nähe des Tatortes gesehen haben; darüber hinaus wurde in der Wohnung der Angeklagten eine Fotokopie des Bekennerbriefes zum Anschlag auf die Bundesgrenzschutzkaserne gefunden - geht die Verteidigung davon aus, daß ihren Mandanten die vorgeworfenen Straftaten nicht nachzu weisen sind. Was bleibe, sei „der zentrale Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristische Vereinigung, gestützt auf die fundamentale oppositionelle Haltung der Angeklagten, die sich nach Aussage ihrer Anwälte „dem antiimperialistischen Kampf zugehörig“ verstehen. Seit einigen Jahren hätten sie sich mit den Vorstellungen von revolutionärer antiimperialistischer Politik auseinandergesetzt, wozu unter anderem auch die Texte der RAF gehörten. Alleine daraus leite die Bundesanwaltschaft jetzt den Anklagevorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ab.

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