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Kampf um Mitbestimmung

■ Vornehmste Rechte der Arbeitnehmer beleidigt

Die Organisationen der arbeitenden Klassen kämpfen verzweifelt um die Mitbestimmung. Die bürgerliche Klasse tritt dem berechtigten Anliegen aber mit dem zynischen Hinweis auf ihre „Verantwortung“ entgegen.

So hat ein Vorstand gestern in einer Erklärung wieder darauf gepocht, nach dem Gesetz obliege die Wahl des Geschäftsführers „ausschließlich der Verantwortung von Vorstand und Vollversammlung“. Vollversammlung ist dabei in billiger Verdrehung die Bezeichnung für ein externes 25-Personen-Gremium. Das Mitbestimmungsrecht, das die Belegschaft für sich beansprucht hatte, sei „mit den besonderen Verantwortlichkeiten des Vorstandes und der Vollversammlung nicht zu vereinbaren“, verkündet Vorstand. Die Wahl des Geschäftsführers wurde dennoch auf den November verschoben, allerdings mit der Begründung, daß „hinsichtlich der Pflichten des Vorstandes erheblicher Aufklärungsbedarf besteht“.

Diese Formulierung ist ein Musterbeispiel bürgerlicher Rabulistik. Denn hier werden unter der Hand formale Rechte des Vorstandes, nämlich ohne Mitbestimmung selbstherrlich zu regieren, in eine „Pflicht“ umgedeutet, und dann wird den kleinen dummen Angestellten eine 8-Wochen-Frist zugebilligt, damit sie sich in die verantwortungsvolle Pflichtauffassung „der da oben“ hineindenken mögen. Bei dem hier vorliegenden typischen Beispiel handelt es sich übrigens um das Unternehmen namens „Angestelltenkammer“.

August B. U-Satz:!!!!

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