: WIE DÜRFEN DÜRFEN?
Interview mit Frank Maciejewski, Mietrechtsexperte des Berliner Mietervereins zur rechtlichen Lage von Untermietern ■ I N T E R V I E W
taz: In welchen Fällen darf man untervermieten?
Maciejewski: Man hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, unterzuvermieten, wenn nach Abschluß des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse des Hauptmieters eingetreten ist. Also zum Beispiel, wenn der Hauptmieter aus finanziellen Gründen einen Untermieter aufnehmen muß oder jemanden braucht, der sein Kleinkind beaufsichtigt. Man darf allerdings nicht die ganze Wohnung untervermieten, sondern nur einen Teil. Es besteht kein Anspruch darauf, die Wohnung vollständig weiterzuvermieten.
Wie geht man vor, wenn man einen Untermieter aufnehmen will?
Man teilt dem Vermieter den Namen der Person mit, an die man untervermieten will, und warum. Dabei muß man darauf achten, daß die Wohnung nicht überbelegt ist. Dann muß der Vermieter zustimmen, es sei denn, in der Person dieses einen bestimmten Untermieters liegt ein gewichtiger Grund, der dagegen spricht.
Was gilt für Familienangehörige oder Lebensgefährten?
Die darf man ohne Ankündigung aufnehmen. Das gilt auch für entfernte Verwandte und für Lebensgefährten des gleichen Geschlechtes, wenn man mit diesen Personen einen gemeinsamen Haushalt fürht. Der Haken für den Lebensgefährten: Der Hauptmieter darf ihn fristlos auf die Straße setzen, es sei denn, die beiden haben eine anderslautende schriftliche Vereinbarung.
Was kann dem Mieter passieren, wenn er unerlaubt untervermietet? Und was dem Untermieter?
Wenn der Hauptmieter kein berechtigtes Interesse nachweisen kann, oder die ganze Wohnung unerlaubt untervermietet, hat der Vermieter nach einer Abmahnung das Recht zur fristlosen Kündigung des Hauptmieters. Dann fliegt der Untermieter auch. Wenn der Hauptmieter zum Beispiel in Westdeutschland wohnt, sollte er wenigstens nachweisen können, daß er noch ein Zimmer bewohnt.
Wie hoch darf die Untermiete sein?
Im Altbau oder im freifinazierten Wohnungsbau gibt's keine Begrenzung außer den Mietwuchergesetzen. Wenn im Sozialen Wohnungsbau mehr als die Hälfte der Wohnung untervermietet wurde, darf man nur die Kostenmiete nehmen, bei weniger als der Hälfte gilt das gleiche wie für Altbau. Der Vermieter darf im Sozialen Wohnungsbau einen Untermietzuschlag von fünf Mark pro Person nehmen.
Wenn man ein Zimmer einer Wohnung mit Wohnberechtigungsschein weitervermietet, braucht der Untermieter auch einen WBS?
Nein, braucht er nicht.
Wie sind die Kündigungsfristen und die Kündigungsbedingungen gegenüber dem Untermieter?
Wenn der Hauptmieter möbliert an eine Einzelperson vermietet, dann ist die fast gar nicht geschützt. Der kann man am 15. eines Monats zum nächsten Ersten kündigen. Wenn man unmöbliert oder möbliert an eine Familie vermietet, dann gilt eine Kündigungsfrist von einem halben Jahr, wenn man die Kündigung nicht begründet. Wenn man einen Kündigungsgrund hat, zum Beispiel Eigenbedarf, dann gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen von drei Monaten an aufwärts je nach Länge des Untermietsverhältnisses.
Gilt auch ein mündlicher Vertrag?
Ja, sicher.
Wer haftet, wenn der Untermieter Schäden anrichtet?
Der Mieter haftet erst einmal gegenüber dem Vermieter, kann sich aber das Geld vom Untermieter wiederholen.
Wenn Untermieter und Mieter Streit miteinander kriegen, wer von den beiden wird dann vom Mieterverein vertreten?
Bei Streitigkeiten unter Mietern würden wir allenfalls ein Schlichtungsgespräch führen.
Interview: esch
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