: Spielende Kinder dürfen auch mal richtig lärmen
■ Der Mieterverein rät: Recht ist auf seiten der Eltern / Nachtruhe aber weiter tabu
Mietrechtsprobleme sind für eine große Anzahl der Mieter allgegenwärtig. Wer mit Kindern in einer Mietwohnung lebt, ist sich einer zusätzlichen Auseinandersetzung gewiß: Streit um Lärm, zumeist eingeleitet durch die Nachbarn. Aber auch fehlende oder zerstörte Spielmöglichkeiten sowie der stete Kampf, die eigenen Rechte aus dem Mietvertrag durchzusetzen, beeinträchtigen das ungestörte Wohnen.
Wer die eigenen Kinder in die gemietete Wohnung aufnehmen möchte, braucht dafür keine besondere Genehmigung vom Vermieter. Es empfiehlt sich jedoch eine Mitteilung an den Vermieter. Zwar stellt eine mögliche Überbelegung der Wohnung eine Beschränkung dar, jedoch darf eine Mietwohnung nicht allein deshalb fristlos gekündigt werden. Das gilt auch, wenn die Wohnung durch Zuzug von weiteren Kindern überbelegt ist, indessen keine den Vermieter beeinträchtigenden Auswirkungen festzustellen sind. Das stellte der Bundesgerichtshof Mitte letzten Jahres fest. Im Rahmen der Gesamtsrechtsnachfolge erben Kinder im übrigen den Mietvertrag ihrer Eltern. Dem Vermieter steht in diesem Zusammehang zwar ein Sonderkündigungsrecht zu; dieses bleibt jedoch ohne ein berechtigtes Interesse an der Kündigung ohne Chancen.
Selbstverständlich dürfen Kinder in einer Mietwohnung auch spielen! Grundsätzlich gilt, daß Kindern von Wohnungsmietern dieselben Rechte zustehen wie den Mietern selbst. Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern muß von den Hausbewohnern als natürliches Verhalten hingenommen werden, ebenso die Unruhe, die infolge der normalen Spiel- und Bewegungstriebe von Kindern entsteht. Dennoch: Das Spielen von Kindern darf nicht zu einer Störung anderer Hausbewohner führen. Insbesondere müssen die allgemeinen Ruhezeiten von 13 bis 15 und nachts von 22 bis 7 Uhr beachtet werden. Für ihre Kinder sind Eltern im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht verantwortlich.
Auch bei der Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen des Hauses außerhalb der Wohnung sind diese Grundsätze zu beachten. Vor allem dürfen Kinder nicht überall spielen: So untersagen Vermieter und Richter das Fahrrad- und Rollschuhfahren in Treppenräumen und Kellern.
Problematisch ist häufig die Nutzung der Außenanlagen. Für kleine, vor dem Haus liegende Ziergärten wird die Nutzung in der Regel ausgeschlossen sein. Das Spielen im Innenhof und das Aufstellen eines Sandkastens durch den Mieter gehört hingegen zur vertragsgemäßen Nutzung. Wenn die Kinder dort begeistert toben, geht eine Beschwerde der Nachbarmieter wegen Lärmbelästigung daher ins Leere. Eine Mietminderung wäre nicht möglich. Manchmal ist den Mietern durch den Mietvertrag ganz generell die Nutzung selbst größerer, zum Haus dazugehörender Garten- und Rasenflächen untersagt. In diesem Fall wird zu prüfen sein, ob ein derartiges Verbot nicht rechtsmißbräuchlich ist.
Daß gefahrloses und ungehindertes Spielen für die Entwicklung der Kinder von besonderer Bedeutung ist, hat inzwischen auch in das Baurecht Eingang gefunden. Wer Mehrfamilienhäuser baut, ist daher verpflichtet, auf dem Grundstück Spielgelände für Kinder vorzusehen. Mitbewohner können somit dem Vermieter das Aufstellen eines Sandkastens nicht verbieten lassen. Daß Mieter keinen Einfluß auf die Qualität der Spielanlagen haben, ist ein grundsätzliches Manko. Reiner Wild
Berliner Mieterverein e.V.
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