■ Konventionen: Gegen die Folter
Als die UNO 1948 die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ verabschiedete, wurde das Verbot der Folter erstmals in ein internationales Abkommen aufgenommen. „Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person“, steht da zu lesen (Art. 3) Und: „Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.“ (Art. 5)
1984 wurde die Menschenrechtserklärung durch eine Antifolterkonvention ergänzt. Darin wird definiert, was unter Folter zu verstehen ist: „Der Ausdruck Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr begangene Tat zu bestrafen, oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden.“ Jedes Unterzeichnerland verpflichtet sich zur Bekämpfung der Folter. Auch Kriege dürfen nicht als Entschuldigung für Mißhandlungen herhalten (Art. 2).
Gleichzeitig wurde ein UN-Ausschuß eingerichtet, dem die Vertragsstaaten alle vier Jahre rechenschaftspflichtig sind. Der Ausschuß holt ebenfalls von unabhängigen Menschenrechtsorganisationen oder von Mißhandlungen betroffenen Einzelpersonen Informationen ein. Die von 39 Staaten unterzeichnete Europäische Menschenrechtskonvention gibt den Betroffenen die Möglichkeit zur Klage, um sich gegen erniedrigende Praktiken ihres Heimatstaates zu wenden, obwohl sie vor den heimischen Gerichten kein Recht bekommen haben. Ist die Klage begründet, versucht die Menschenrechtskommission eine gütliche Einigung zu erreichen. Scheitert dieser Versuch, bringt sie den Fall vor den Straßburger Gerichtshof. Dessen Spruch ist verbindlich.
Dieser Schutzmechanismus wurde 1987 durch eine Europäische Antifolterkonvention ergänzt. Das eigens gegründete Komitee hat jederzeit freien Zugang zu allen Haftanstalten, Kasernen und Polizeiwachen der bislang 30 Unterzeichnerstaaten. Die Berichte des Komitees werden in der Regel nicht gegen den Willen des betroffenen Staates veröffentlicht, denn das Komitee soll ihnen helfen, ihre Probleme selbst in den Griff zu bekommen. Erst ein Mal zeigte sich ein Vertragsstaat so uneinsichtig, daß sich das Komitee zur Veröffentlichung entschloß: 1992 im Falle der Türkei. R.W/C.R
taz lesen kann jede:r
Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Texte, die es nicht allen recht machen und Stimmen, die man woanders nicht hört – immer aus Überzeugung und hier auf taz.de ohne Paywall. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass guter, kritischer Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 40.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen