Surfbrett: „. . . deren Spendernicht feststellbar sind“
Aus gegebenem Anlass empfiehlt es sich, die Website der Bundeszentrale für politische Bildung anzusteuern. Unter www.bpb.de sind das Grundgesetz und ähnliche für den deutschen Staat wichtige Texte abrufbar. Mit einem sicheren Sinn für Aktualität hat die Zentrale jetzt den Link zum Parteiengesetz gleich auf die Homepage gesetzt. Wenn man ihn anklickt, wird man ausdrücklich auf den Paragrafen 25 hingewiesen. Ein klarer Fall für den Staatsanwalt: Parteien dürfen Spenden nicht annehmen, „soweit sie im Einzelfall mehr als 1.000 Deutsche Mark betragen und deren Spender nicht feststellbar sind, oder bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt“. niklaus@taz.de
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