in kürze HEIMLICHER MITHÖRER : Als Zeuge untauglich
Wer ohne Quittung und per Handschlag Geld verleiht, kann vor Gericht nicht einen heimlichen Mithörer als Zeugen für seine Forderung aufbieten. Laut BGB verletze dies das Persönlichkeitsrecht des Belauschten. Die Zeugenaussage sei nicht verwertbar (Az: XI ZR 165/02). (dpa)