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02.02.2014 , 08:06 Uhr
Der Angriff steht nach dem ermittelten Sachverhalt fest! Und sie verkennen, dass der Nazi sich nicht absichtlich in diese Situation gebracht hat. Sog. Notwehrprovokation, die geeignet ist, das Notwehrrecht einzuschränken, ist nochmal etwas ganz anderes. Dass er vielleicht sogar auf eine solche Situation gehofft hat ist irrelevant, solange er sie nicht selbst bewusst und vorwerfbar herbeigeführt hat (und entgegen der hier weit verbreiteten Auffassung reicht Nazi sein und die Teilnahme an einem Rechtsrockkonzert nunmal dafür nicht aus!)Das Urteil führt Notwehr nicht ad absurdum, sondern schützt das Recht des Opfers, sich in einer Situation, in der es von mehreren Angreiffern angegangen wird, effektiv zu verteidigen. Und JA, in diesem KONKRETEN Fall war der Nazi das Opfer des rechtswidrigen Angriffs. Auch ein Facebook-Post ändert daran nichts. Eine andere Sicht würde letztlich auf Gesinnungsstrafrecht hinauslaufen und damit auf genau das, was von vielen hier fälschlicherweise in diesem Urteil gesehen wird, Kuscheljustiz unter braunen Gesinnungsgenossen...
zum Beitrag29.01.2014 , 11:26 Uhr
Bei den Handlungen der Täter ist von Tateinheit gem. § 52 I, II StGB auszugehen, was bedeutet, dass eine Gesamtstrafe gebildet wird. Diese richtet sich nach § 54 StGB. In Absatz 2 dieser Norm ist geregelt, dass die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen darf. Das Tatbestandsmerkmal "mittels einer Tätlichkeit" ind § 185 StGB war hier nicht erfüllt, da sich diese Tätlichkeit unmittelbar gegen den Körper des Opfers hätte richten müssen, etwa eine Ohrfeige. Damit haben wir einen Maximalstrafrahmen von einem Jahr für die Beleidigung sowie von einem Jahr für die Bedrohung. Das bedeutet folglich, dass sich die Gesamtstrafe UNTER zwei Jahren bewegen muss. Bis zu zwei Jahren KANN eine Strafe gem. § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, und wird dies sehr häufig auch. Um vernünftig zu beurteilen, ob letztlich auch eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung angebracht wäre, müsste man allerdings die Akten kennen und die Verhandlung miterlebt haben. Das lässt sich anhand von Zeitungsartikeln nur unzureichend beurteilen. Bauchmäßig stimme ich allerdings mit dem Autor überein, das Urteil ist für Beleidigung und Bedrohung im Vergleich mit anderen Fällen durchaus kein weiches.
zum Beitrag29.01.2014 , 11:14 Uhr
Die Bemerkung war nicht dumm, sondern zutreffende Kritik. Wer argumentiert mit "auch mal das StGB lesen", nimmt für sich ja letztlich in Anspruch, rechtskundiger zu sein als das Gericht. Und das wirkt bei einer derart abstrusen Behauptung wie der Ihren einfach lächerlich und provoziert daher solche Aussagen. Das Verhalten der Täter fällt nunmal NICHT unter die von Ihnen genannten §§, Punkt. Eine analoge Anwendung der Normen wäre erstens von deren Inhalt her absurd und verbietet sich zweitens im Strafrecht sowieso von vornherein. Man sollte das StGB eben nicht nur gelesen, sondern auch verstanden haben, wenn man sich derart weit aus dem Fenster lehnt...
zum Beitrag19.11.2013 , 12:40 Uhr
Das "notfalls" mit allen Mitteln war eigentlich als Relativierung gedacht. Mir ist durchaus bewusst, wie man eine Notwehrhandlung prüft, während des Studiums oft genug gemacht. Wollte allerdings auch keine Fachdiskussion führen, daher hab ich es einfacher und evtl. missverständlich ausgedrückt, sorry. Ändert aber wohl nichts dran, dass die Handlung def. geeignet und geboten war, es ist lediglich problematisch, ob sie das relativ mildeste Mittel dargestellt hat, daher auch die Fragestellung, ob langsameres Fahren auch genügt hätte, um den Angriff zu beenden. Aber sogar wenn man dies verneint bleibt immer noch die Entschuldigung über den Notwehrexzess. Dass man in einer Angstsituation nicht auf den Tacho schaut sondern aufs Gas drückt ist denke ich klar.
zum Beitrag19.11.2013 , 11:28 Uhr
Du würdest die Sache komplett anders bewerten, wenn fünf Neonazis auf ein Auto mit einem dunkelhäutigen Fahrer zugerannt wären, oder? Ganz ehrlich: Wenn der Sachverhalt sich so zugetragen hat wie hier dargestellt, dann ist ein Freispruch das einzig Korrekte. Weder die Äußerungen davor noch die Diskussion danach noch der politische Hintergrund des Täters ändern etwas daran, dass dieser von fünf Leuten angegriffen wurde. Wer angegriffen wird muss sich verteidigen dürfen, notfalls mit allen Mitteln, und wenn es am Ende bedeutet hätte, dass alle fünf Angreifer tot sind. Eine andere Beurteilung, nur weil der Täter ein Nazi ist, würde letztlich auf die Bestrafung einer unerwünschten Gesinnung hinauslaufen und wäre nichts anderes als Faschismus. Ich kann Rassismus und Rechtsextremismus nicht ausstehen. Aber jemanden tätlich anzugreifen, nur weil dieser eine andere Meinung hat, ist genauso verwerflich, wie ein Angriff auf jemanden mit einer anderen Herkunft. Der einzige Unterschied mag sein, dass man sich seine Meinung "aussuchen" kann. Aber wie war das noch gleich? "Ich mag verdammen, was du sagst - aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst!"
zum Beitrag06.11.2013 , 15:06 Uhr
Falsch: Aus genau diesem Grund ist der reine KONSUM jeglicher Droge in Deutschland legal, alles andere wäre verfassungswidrig. Sämtliche Einschränkungen zielen auf Besitz, Herstellung, Einfuhr, Weitergabe etc. ab, also Handlungen, mit denen eine potentielle FREMDgefährdung einher geht. Ich bin aber auch einer von denen, der tatsächlich sämtliche Konsequenzen der Selbstbestimmung befürwortet. Meiner persönlichen Einschätzung nach ist daher auch die Strafbarkeit, zumindest was den Eigenbedarf betrifft, äußerst problematisch und nur schwer mit der Verfassung zu vereinbaren. Leider hatte bei der Grundsatzentscheidung zu Cannabis damals nur einer der Verfassungsrichter die Konsequenz, das so zu vertreten. Schade eigentlich ;)
zum Beitrag06.11.2013 , 12:53 Uhr
Entgegen dem letzten Absatz: Ist doch nicht wirklich neu, dass die Menschenwürde sowie die freie Entfaltung der Person nur insoweit geschützt werden, wie sie deckungsgleich mit den moralischen Vorstellungen des Staates sind. Auch die betroffene Person selbst darf über ihre Menschenwürde nicht disponieren bzw. die Frage, was denn für sie persönlich "menschenwürdig" ist, eigenständig entscheiden. Der Staat zwingt einen zu seinem Glück. Vgl. dazu nur die berühmte Entscheidung zum "Zwergenweitwurf" bereits vor ca. 20 Jahren. Ich halte das für äußerst fragwürdig, weil für mich die freie Entscheidung "Wie definiere ICH mich als Individuum? Was lasse ICH mit mir machen oder auch nicht?" gerade auch einen Kern der Menschenwürde darstellt. Nimmt mir der Staat diese Entscheidung ab, entmündigt er mich und macht mich dadurch in gewisser Weise auch wieder zu seinem Objekt, was gerade durch Art. 1 verhindert werden soll. Ab dem Punkt, wo staatliche oder gesellschaftliche Wertvorstellungen die freie Entscheidung über die eigene Menschenwürde verdrängen, muss man darüber nachdenken, ob man sich nicht gefährlich nah an einem Staatsbild aus vergangenen Tagen bewegt, in dem das "gesunde Volksempfinden" definiert, wie meine Persönlichkeit auszusehen hat, und nicht ich selber. In soweit bin ich völlig d'accord mit der Autorin des Artikels.
zum Beitrag31.07.2013 , 17:52 Uhr
Jein. Der Herausgabeanspruch ist zivilrechtlich und unabhängig von der strafrechtlichen Verjährung der Tat. Wenn du Eigentümer einer Sache bist und diese wird dir gestohlen oder geraubt, dann verjährt dein Herausgabeanspruch aus dem Eigentum gem. § 197 I Nr. 1 BGB nach 30 Jahren.
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