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25.07.2020 , 09:12 Uhr
"[…] so würde die Verpflichtung, auf Anruf zur Arbeit zu erscheinen zweifellos als (unbezahlte!) Rufbereitschaft zählen. […]"
Rein rechtlich ist eine unbezahlte Rufbereitschaft möglich (wer sich das heute als Arbeitnehmer noch bieten lässt, ist selbst schuld). Die Frage ist aber, ob nicht durch den Charakter der Unterbringungssituation mit dem expliziten Ziel, eine jederzeitige sofortige Heranziehung zur Arbeit zu ermöglichen, statt einer Ruf- eine entgeltpflichtige Arbeitsbereitschaft besteht. Denn Wesenskern der Rufbereitschaft ist, dass der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort – innerhalb gewisser Grenzen bzgl. Anfahrtszeit – frei wählen kann. Die Betreuungskraft müsste also das Haus ggf. auch für mehrere Stunden verlassen können.
Ist das Zeitfenster zwischen Ruf und Arbeitsbeginn aber so eng gesetzt wie in der diskutierten Branche, dass schon ein Verlassen des Hauses für wenige Stunden oftmals eigentlich nicht möglich ist, dann sehe ich da vor Gericht schlechte Karten für die Arbeitgeber.
Und dann sind da noch das Gesetz zu Ruhezeiten und die ständige Rechtsprechung dazu, die den Neubeginn der Ruhezeit schon bei kurzen Unterbrechungen vorgibt. Das Modell KANN in den meisten Fällen gar nicht legal sein, wie man es auch dreht und wendet.
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