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11.12.2020 , 12:54 Uhr
Nach dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 13. November 2019 im Verfahren Vf. 76-VI-19 durfte Peter Küspert Richter in eigener Sache sein.
zum Beitrag11.12.2020 , 09:59 Uhr
Die beiden Entscheidungen VerfGH Bayern, 02.12.2020 - 76-VI-19 und VerfGH Bayern, 02.12.2020 - 102-VI-19 wurden von der früheren Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger mit unterzeichnet. Der Präsident des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Peter Küspert spricht sich darin selbst von allen gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen frei.
zum Beitrag09.12.2020 , 15:48 Uhr
Die Entscheidung des BVerfG, Beschluss vom 26.11.2020, Az. 2 BvR 1510/20 folgt derselben Logik, der die Rechtsprechung in solchen Fällen immer folgt: Zwar wird der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter dem Grunde nach anerkannt, die Rechtsprechung weigert sich jedoch, aus dem Anspruch auf Strafverfolgung Dritter praktische Konsequenzen zu ziehen. So bleibt der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter ein bloßes Lippenbekenntnis, das Opfer einer Sexualstraftat, wie hier Nina Fuchs, erhält Steine statt Brot.
zum Beitrag26.11.2020 , 08:29 Uhr
Ich empfehle Ihnen zur Lektüre
Hans Kudlich, Handbuch des Strafrechts: Band 7 Rnrn. 62-64, "Zeitenwende"[141]
Es geht dort um die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts
vom 26. Juni 2014, 2 BvR 2699/10 im Fall Tennessee Eisenberg;[3]
vom 6. Oktober 2014, 2 BvR 1568/12 im Fall Gorch Fock;[4]
vom 23. März 2015, 2 BvR 1304/12 im Fall Münchner Lokalderby[5] und
vom 19. Mai 2015, 2 BvR 987/11 im Fall Luftangriff bei Kundus.[6]
Es existiert ein Referentenentwurf, der die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Anspruch auf Strafverfolgung Dritter vollkommen außer Acht lässt.
zum Beitrag18.11.2020 , 09:27 Uhr
Die Begründung, warum es richtig ist, im Zuge einer Gesetzesreform zugunsten des Opferschutzes auch das Klageerzwingungsverfahren mit abzuhandeln, können Sie nachlesen in der Dissertation von Jutta Bader, Legitime Verletzteninteressen im Strafverfahren: Eine kritische Untersuchung der Rechtslage und Vorschläge de lege ferenda, 1. Aufl. 2019, ISBN 978-3-658-28039-0, 3. Kapitel, S. 201 ff.
zum Beitrag31.08.2020 , 11:14 Uhr
Das Ende vom Lied ist, dass Jerzy Montag, der Thilo Sarrazin der Grünen, der Justiz den ultimativen Persilschein ausgestellt hat. Jerzy Montag sollte jetzt aber auch so viel Anstand aufbringen, zur Alternative für Deutschland zu wechseln.
zum Beitrag31.08.2020 , 09:15 Uhr
Jerzy Montag, der Thilo Sarrazin der Grünen
Georg Restle, sozusagen der "Kopf" von Monitor, ist gelernter Jurist. Das heißt, dass Herr Restle das, was ich zum KlEV im Allgemeinen und konkret in Bezug auf den Fall Oury Jalloh schreibe, zutreffend einordnen und korrekt wiedergeben kann.
Ich denke also, dass die Chancen gar nicht mal so schlecht stehen, dass Herr Restle im Rahmen seiner Sendung auch mal wieder über den Fall Oury Jalloh und das, was ich dazu auf beck-blog zu sagen habe, berichten wird.
Denn in meinem Verteiler ist auch, neben anderen, „Monitor“ mit drin. Die beschäftigen sich schon seit ein paar Jahren mit dem Fall Oury Jalloh, kann ja sein, dass die sich irgendwie dafür interessieren, was ich auf beck-blog dazu zu sagen habe, ich meine, das kann ja wirklich sein.
Ich werde das blöde Gefühl nicht los, dass die beiden Kolleginnen, die die Angehörigen von Oury Jalloh im KlEV vertreten haben, zwar zum Sachverhalt brav vorgetragen haben, aber alles, was mit Prozessrecht zu tun hatte, schlicht vollständig ignoriert haben. Das rächt sich in jedem Prozess. Immer.
Während ich mir den Wolf argumentiere (vgl. z.B. Bernd von Heintschel-Heinegg, BGH kippt Freispruch im Fall Ouri Jallow in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam, veröffentlicht am 8. Januar 2010), ist von den beiden Kolleginnen, die die Angehörigen von Oury Jalloh im KlEV vertreten haben, nur linksalternatives Polit-Tralala zu hören. Das mag zwar menschlich ganz nett sein, trägt aber zum Prozesserfolg in einem KlEV nicht so sehr viel bei. Ich habe auch, ehrlich gesagt, im Zusammenhang mit einem KlEV noch nie den (Fach-)Ausdruck "Hau-ab-Beschluss", den die Frau Kollegin in einem vielzitierten Interview verwendet, gehört oder gelesen.
Das Ende vom Lied ist, dass Jerzy Montag, der Thilo Sarrazin der Grünen
zum Beitrag20.07.2020 , 11:30 Uhr
Beim Komplex „NSU 2.0“ geht es um genau diejenige Konstellation, die ich bei meinen Vorstößen für einen besseren Schutz der Opfer von Straftaten schon länger im Auge habe: Es geht nämlich um genau diejenigen Konstellationen, in denen sich das Opfer der Straftat einem Staatsapparat gegenübersieht, der augenscheinlich nicht Willens ist, die Täter - beim Komplex „NSU 2.0“ ganz offensichtlich vor allem in den Reihen der hessischen Polizei - zu ermitteln. Das bedeutet, dass jedenfalls beim Komplex „NSU 2.0“ die Opfer der Straftaten - vor allem Politikerinnen der Linken und türkische Kabarettistinnen - darauf angewiesen sind, die strafrechtlichen Ermittlungen "aus eigener Kraft" voranzutreiben. Es ist deshalb eines Rechtsstaats würdig, den Opfern der Straftaten genau diejenigen prozessualen Instrumente in die Hand zu geben, die sie zu einer eigenständigen Rechtsverfolgung benötigen. Dann wird es den Opfern von Straftaten auch beim Komplex „NSU 2.0“ aus eigenem Recht möglich sein, den unwilligen Staatsapparat mit Hilfe der Gerichte dazu zu zwingen, ernsthafte strafrechtliche Ermittlungen anzustellen.
zum Beitrag20.04.2020 , 09:28 Uhr
Gegen Ende des Artikels im Spiegel wird erwähnt, dass einer der Nebenkläger Individualbeschwerde zum EGMR in Straßburg erheben möchte. Eine solche würde aber ganz offensichtlich am Subsidiaritätsprinzip scheitern: Denn wie oftmals an dieser Stelle erläutert, hat die Nebenklage alle prozessualen Möglichkeiten, die das EEV nach deutschem Recht geboten hätte, konsequent ignoriert. Das konsequente Ignorieren prozessualer Möglichkeiten vor den nationalen Gerichten führt in aller Regel dazu, dass der EGMR in Straßburg eine dort eingelegte Individualbeschwerde am Subsidiaritätsprinzip scheitern lässt.
Überdies wird seit dem 27. Juli 2020 das Rechtsschutzinteresse weggefallen sein. Denn seit dem 27. Juli 2020 wird nach nationalem Recht die Verjährung aller etwaigen Straftaten im Zusammenhang mit dem Unglück auf der Loveparade eingetreten sein.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Einlegung einer Individualbeschwerde zum EGMR in Straßburg ohne jede Erfolgsaussicht ist und den Eltern der ums Leben gebrachten jungen Leute nur eine zusätzliche, bereits jetzt absehbare, Enttäuschung verursachen wird.
zum Beitrag17.04.2020 , 14:18 Uhr
Loveparade-Verfahren: Entscheidung der Staatsanwaltschaft zu dem Vorschlag der Einstellung des Verfahrens
www.sta-duisburg.n...vom-17_04_2020.pdf
www.sta-duisburg.n...vom-17_04_2020.pdf
Abgesehen davon, dass das den Eltern der ums Leben gebrachten jungen Leute auch nicht wirklich weiterhelfen würde, denke ich, dass die Verfolgung etwaiger Regressansprüche gegen die Kanzlei von Gerhart Baum ohne jede Erfolgsaussicht ist.
zum Beitrag17.04.2020 , 09:05 Uhr
Exakt am 28. April 2016, also vor vier Jahren, ging Herr Prof. Müller sehr ausführlich auf meine Vorschläge, wie die Rechte der Eltern der ums Leben gebrachten jungen Leuite effektiver hätten verfolgt werden können, ein:
community.beck.de/...rg-2010-fahrl-ssig...
Das bedeutet, dass meine Vorschläge seit Ende April 2016, also seit vier Jahren, bekannt waren und ernsthaft diskutiert wurden. Angesichts dessen hätte ich eigentlich schon erwartet, dass die anwaltliche Vertretung der Eltern der ums Leben gebrachten jungen Leute ihren Mandanten meinen Alternativvorschlag zumindest erläutert und zur Diskussion stellt. Auf einem anderen Blatt wäre selbstverständlich in jedem Fall gestanden, ob meine Vorschläge dann auch in die prozessuale Tat umgesetzt werden. Das ändert aber nichts daran, dass meine Vorschläge in jedem Fall zunächst hätten erörtert werden müssen.
Rückblickend, nachdem der Loveparade-Prozess in einem vollständigen Debakel endete, drängt sich die Parallele zur Behandlung einer letalen Krebserkrankung auf: Ich sehe mich, nach dem Ergebnis des Loveparade-Prozesses zu urteilen, darin bestätigt, dass es auf jeden Fall die bessere Alternative gewesen wäre, es mit meinen Alternativvorschlägen aus dem Jahr 2016, also von vor vier Jahren, zumindest zu versuchen. Denn das Ergebnis des Loveparade-Prozesses konnte gar nicht schlechter ausfallen, als es jetzt eingetreten ist.
zum Beitrag16.04.2020 , 14:14 Uhr
Der eigentliche Ursprung für den Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung liegt in der Entscheidung des EGMR, 27.06.2000 - 21986/93 in der Sache SALMAN v. TURKEY, NJW 2001, 2001 begründet. Folgt man den in dieser Entscheidung postulierten Grundsätzen, muss auch im Fall Oury Jalloh zwingend eine Aufhebung und Zurückverweisung erfolgen.
Beim BVerfG liegt derzeit die VB gegen die Entscheidung des OLG Naumburg. Wenn alles mit rechten Dingen zugeht, muss das BVerfG aufheben und zurückverweisen. Dann muss das OLG Naumburg ein zweites Mal ein Klageerzwingungsverfahren durchführen. Dann hat es Auswirkungen, ob das OLG Naumburg im zweiten Anlauf ein faires Verfahren durchführt. Zu einem fairen Verfahren gehören beim Klageerzwingungsverfahren unabweislich eine Mündliche Verhandlung und richterliche Hinweise. Nur dann haben die Angehörigen von Oury Jalloh eine faire Chance, die AnKlageerhebung gegen die beiden des Mordes beschuldigten Polizisten zu erzwingen.
Das BVerfG kann bei seiner Entscheidung über die VB gegen die Entscheidung des OLG Naumburg im Klageerzwingungsverfahren betreffend den Fall Oury Jalloh auch den Aufsatz Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren / von Rechtsanwalt Alexander Würdinger, München zu Rate ziehen. Ich kann die Lektüre nur wärmstens empfehlen.
zum Beitrag26.02.2020 , 08:24 Uhr
Das Gesetz, das die Mündliche Verhandlung (MV) für alle Gerichtsverfahren vorschreibt, gibt es bereits, nämlich den Art. 6 I 1 EMRK. Die einzelnen Verfahrensordnungen setzen dieses Gebot des Art. 6 I 1 EMRK um, das ist der grundsätzliche Mechanismus. Warum dieser Mechanismus für das KlEV und das EEV nicht gelten sollte, erschließt sich mir nicht. Denn wenn es nur im KlEV und im EEV keine MV geben würde, würden - ohne jeden sachlichen Differenzierungsgrund - "Inselchen" übrigbleiben, auf denen es keine MV gäbe. Das kann nicht das richtige Ergebnis sein. Zudem ist der Sinn und Zweck des Art. 6 I EMRK zu beachten: Sinn und Zweck des Art. 6 I EMRK besteht darin, ein faires Gerichtsverfahren zu garantieren. Dieser Sinn und Zweck des Art. 6 I EMRK gilt natürlich für das KlEV und für das EEV genauso wie für jedes andere Gerichtsverfahren.
zum Beitrag26.02.2020 , 08:22 Uhr
Um den Gedanken zu Ende zu führen: Auch im Fall Luftangriff bei Kundus [6] musste eine mündliche Verhandlung stattfinden gem. § 101 VwGO i.V.m. Art. 6 I 1 EMRK. Die konventionskonforme Auslegung der §§ 172 ff StPO führt dazu, dass im KlEV und im EEV eine Mündliche Verhandlung stattzufinden hat: Art. 6 Abs. 1 EMRK enthält nämlich unter anderem den Anspruch auf eine öffentliche und damit mündliche Gerichtsverhandlung. Diese ist zumindest zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Gerichtsverfahrens durchzuführen. Umfasst das Gerichtsverfahren also nur eine einzige Instanz, so wie im KlEV und im EEV, ist die mündliche öffentliche Verhandlung also in dieser Instanz durchzuführen.[16][17][18] Was gehört zum Recht auf ein faires Verfahren? Z.B. das Konfrontationsrecht und der Grundsatz der Waffengleichheit. Vor allem aber der Anspruch auf eine Mündliche Verhandlung. Die EMRK schreibt zum Thema "Faires Verfahren" speziell eine mündliche Verhandlung für alle Verfahrensarten vor, zu denen beispielsweise auch das Klageerzwingungsverfahren (KlEV) und das Ermittlungserzwingungsverfahren (EEV) gehört (Art. 6 Abs. 1 EMRK).
zum Beitrag18.02.2020 , 11:14 Uhr
Wäre die Rechtsprechung des BayVerfGH, VerfGH München, Entsch. v. 28.1.2020 - Vf. 56-VI-18, Rn. 23 damals schon bekannt gewesen, wäre bereits die Strafanzeige wegen Mordes an Oury Jalloh selbstverständlich unzulässig gewesen, denn es hätte sich im Fall Oury Jalloh selbstverständlich ganz eindeutig um einen Fall von Rechtsmissbrauch wegen Verunsicherung des Staatsanwalts gehandelt. Die Rechtsprechung des BayVerfGH, VerfGH München, Entsch. v. 28.1.2020 - Vf. 56-VI-18, Rn. 23 gebar einen glänzenden Gedanken: Die Strafanzeige gegen einen Münchner Richter oder Staatsanwalt wegen Rechtsbeugung ist rechtsmissbräuchlich, weil sie den Staatsanwalt, der die Strafanzeige zu bearbeiten hat, verunsichert.
zum Beitrag18.02.2020 , 11:12 Uhr
Entschuldigen Sie bitte vielmals die holprige Grammatik des BayVerfGH, aber der BayVerfGH formuliert seinen glänzenden Gedanken wie folgt:
"Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den im Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 13. November 2019 Vf. 76-VI-19 aufgeführten Verfahren eine Vielzahl von Strafanzeigen und Ablehnungsgesuchen angebracht hat, (...) zeigen, dass der Beschwerdeführer Strafanzeigen und Ablehnungsgesuche (...) versuchen, die Staatsanwälte und Richter zu verunsichern, um letztlich zu einer für ihn günstigeren Entscheidung zu gelangen (vgl. dazu z. B. OLG Koblenz vom 3.1.1977 - 1 AR 44/76 Str - juris Rn. 2)."
zum Beitrag05.11.2019 , 13:02 Uhr
Jerzy Montag gab der taz ein Interview. Dazu muss man wissen, dass der Landtag von Sachsen-Anhalt sich auf folgendes Procedere im Fall Oury Jalloh geeinigt hatte: Zuerst muss das Klageerzwingungsverfahren endgültig rum sein (mit dem Akzent auf endgültig), anschließend werden zwei "Sonderermittler" tätig, Jerzy Montag und noch einer.
1) Der erste gravierende Denkfehler, den Jerzy Montag machte, bestand darin, so zu tun, als sei das Klageerzwingungsverfahren tatsächlich schon endgültig rum. Offenbar wusste Jerzy Montag gar nicht, dass als nächster Verfahrensschritt im Klageerzwingungsverfahren die Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO ansteht und dass deswegen das Klageerzwingungsverfahren alles andere als endgültig abgeschlossen ist.
2) In dem Interview mit der taz äußerte sich Jerzy Montag auch dazu, was überhaupt Gegenstand seines Untersuchungsauftrags als "Sonderermittler" sein soll. Jerzy Montag darf sich dabei gar nicht mit dem konkreten Fall Oury Jalloh befassen (weil ja, nach dieser Logik, rechtskräftig abgeschlossen), sondern er darf nur blumig und weitschweifend irgendwas dazu schreiben, ob Sachsen-Anhaltinische Polizisten irgendwie gemein zu sozialen Randgruppen sein könnten - es gibt auch weicheres Papier zum Hintern abputzen.
Und ich danke der Süddeutschen Zeitung aus München ganz herzlich für ihre Berichterstattung über den Justizskandal im Fall Oury Jalloh:
www.youtube.com/watch?v=VT_fwCicJKQ
Hatte ich in Richtung auf die Süddeutsche Zeitung schon den Begriff "Boykott" ins Spiel gebracht?
Gast kommentiert am Do, 2019-10-31 08:15 Permanenter Link Das einzige, was man boykottieren sollte, wären Sie, wenn man es denn könnte und man nicht ständig genötigt wäre, Ihren Unsinn für die Mit- und Nachwelt ständig richtig stellen zu müssen, auf dass es später nicht heißt, in der deutschen Rechtswissenschaft sei Trump am Werke oder am Werk gewesen. Alles andere, was nicht von Ihnen stammt, hat ja immer irgendwie Hand und Fuß
zum Beitrag05.11.2019 , 12:59 Uhr
In dem gegenwärtigen Verfahrensstadium sind folgende fünf Verfahrensvorschriften zu beachten:
1) Anhörungsrüge, § 152a VwGO Gegen die rechtskräftige Entscheidung des OLG Naumburg vom 22. Oktober 2019 ist die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO statthaft. Diese muss innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der angefochtenen Entscheidung beim Prozessvertreter des Verletzten bei Gericht eingehen. Das Gericht erhält dadurch Gelegenheit, seine eigene Entscheidung zu korrigieren.
2) Beiladung der Beschuldigten, § 65 VwGO Damit sich die des Mordes beschuldigten Polizisten zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen äußern können, ist die Beiladung der Beschuldigten gemäß § 65 VwGO anzuordnen.
3) Untersuchungsgrundsatz, § 86 Abs. 1 VwGO Es gilt der Untersuchungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO. Danach hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären.
4) Richterliche Hinweise, § 86 Abs. 3 VwGO Ist der Sach- oder Rechtsvortrag des Verletzten unvollständig, sind Richterliche Hinweise gemäß § 86 Abs. 3 VwGO zu erteilen. Der Verletzte erhält danach die Gelegenheit, seinen Sach- oder Rechtsvortrag zu ergänzen.
5) Mündliche Verhandlung, Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK, § 101 Abs. 1 VwGO Wie in jedem anderen Prozess auch, hat auch hier gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK in Verbindung mit § 101 Abs. 1 VwGO eine Mündliche Verhandlung stattzufinden.
zum Beitrag05.11.2019 , 12:56 Uhr
Der Fall Oury Jalloh
In diesem Klageerzwingungsverfahren im Fall Oury Jalloh pochen die Angehörigen auch nach der Entscheidung des OLG Naumburg vom 22. Oktober 2019 mit dem Az. 1 Ws (gE) 1/19
dejure.org/dienste...ericht=OLG%20Naumb...
darauf, dass eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat. Dieses Verfahren wird allerdings im Ergebnis nur dann erfolgreich sein, wenn das OLG Naumburg den Angehörigen Gelegenheit geben wird, ihre Antragsschrift zu ergänzen. Hierbei ergibt sich das Gebot der mündlichen Verhandlung aus Art. 6 Abs. 1 EMRK, das Gebot richterlicher Hinweise aus § 86 Abs. 3 VwGO.[71] Der Fall Oury Jalloh ist dabei nur einer von mehreren ähnlich strukturierten Fällen:
initiativeouryjalloh.wordpress.com/
Würde das KlEV bzw. das EEV die Mindestanforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren erfüllen (Mündliche Verhandlung, Richterliche Hinweise), würde es den Verletzten ermöglicht werden, ihre (prozessualen) Rechte in einer effektiven Weise selbst in die Hand nehmen zu können. Beachten Sie auch, was ich zum Fall Oury Jalloh bereits geschrieben habe:
initiativeouryjall...press.com/kontakt/
Der bundesdeutsche Rechtsstaat stellt im Fall Oury Jalloh sehr überzeugend unter Beweis, dass er, wenn es ihm politisch opportun erscheint, in der Lage ist, sehr angestrengt wegzuschauen. Was soll denn noch passieren? Zwei Polizeibeamte stehen im Verdacht, auf ihrer Polizeidienststelle einen Schwarzafrikaner ermordet zu haben. Der Sachverhalt wird vertuscht, die Ermittlungen werden verschleppt, es handelt sich um einen Justizskandal.
zum Beitrag09.01.2019 , 18:05 Uhr
Das Klageerzwingungsverfahren hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn das OLG Naumburg auf das Verfahren die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anwendet. Der springende Punkt dabei ist nämlich, dass das OLG Naumburg gem. § 86 III VwGO darauf hinweisen und Gelegenheit zur Nachbesserung geben muss, sollte die Antragsschrift Lücken aufweisen. Und so komplex, wie die Dinge im Fall Oury Jalloh liegen, ist es praktisch gar nicht möglich, eine auf Anhieb „lückenlose“ Antragsschrift vorzulegen. Folgt das OLG Naumburg hingegen der „hergebrachten“ Rechtsprechung zum Klageerzwingungsverfahren, würde die Antragsschrift, da nicht lückenlos, als „unzulässig“ behandelt werden mit der Folge, dass sich das OLG Naumburg gar nicht erst mit der Sache befassen würde.
zum Beitrag29.06.2016 , 08:09 Uhr
Die Staatsanwaltschaft Duisburg bestellt einen zweiten Gutachter. Der zweite Gutachter wird sich insbesondere zu technischen Fragen äußern (Veranstaltungstechnik, Rettungswege etc.). Das zweite Gutachten wird insbesondere Aufschluss darüber geben, ob die Veranstaltung der Loveparade seinerzeit überhaupt genehmigungsfähig war. Bedenken gegen die Genehmigungsfähigkeit ergeben sich insbesondere aus einem möglichen Verstoß gegen die Vorschriften der Sonderbau-Verordnung NRW.
In rechtlicher Hinsicht ist folgendes beachtenswert: Seit der Tennessee Eisenberg-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.6.2014 verfügen die Betroffenen und Hinterbliebenen über einen echten, vollwertigen Rechtsanspruch auf effektive Strafverfolgung. Dieser Rechtsanspruch auf effektive Strafverfolgung hat zum Inhalt, dass sie ein subjektiv-öffentliches Recht gegenüber der zuständigen Staatsanwaltschaft auf ernsthafte und vollständige Ermittlungsarbeit haben. Dieser Rechtsanspruch ist notfalls auch gerichtlich gegenüber der Staatsanwaltschaft durchsetzbar.
Die Staatsanwaltschaft Duisburg ist deshalb im Fall der Loveparade dem Rechtsanspruch der Betroffenen und Hinterbliebenen nachgekommen und hat eine mögliche gerichtliche Auseinandersetzung mit den Eltern der Getöteten vor dem zuständigen Oberlandesgericht Düsseldorf vermieden.
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