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11.05.2016 , 01:01 Uhr
Aha, da konnte also "der gesammelte, an jahrzehntelanger Praxis geschulte Sachverstand deutscher Familienrichter" von der Grundgesetzwidrigkeit der Sorgerechtsregelung nichtverheirateter Väter über Jahrzehnte nichts ahnen, nichts merken, nicht aufmerken und das auch noch den Betreffenden als "kindeswohlkonform" verkaufen ..... und diese wollen heute den Kindern, Vätern und Müttern gegenüber immer noch ihre "Kindeswohlmaßstäbe" aufbürden?
zum Beitrag10.05.2016 , 19:28 Uhr
Am Deutschen Kindeswohl-Wesen soll die Welt genesen? Löhnig irrt, denn im europäischen Kontext geht es um das "beste Interesse des Kindes" und die Ausübung elterlicher Verantwortung. Das ist etwas anderes als obrigkeitsstaatliches Bevormundungs-Wohl.
Zumal Löhnig natürlich offen läßt, was mit dem Kindeswohl der Kinder ist, die durch ein aufgezwungenes Residenzmodell entfremdet wurden. Sie wurden um die nach Art 6, Abs 2 vorgesehene Erziehung durch beide Eltern gebracht und ihrer Grundrechte beraubt. Das taucht in seinem rückwärtsgewandten Juristen-Labor nicht mehr auf und wird vom staatlichen Wächter geflissentlich ignoriert.
zum Beitrag04.05.2016 , 21:33 Uhr
Eine kleine Schieflage hat der Kommentar: eine geteilte Betreuung ist keineswegs doppelt so teuer. Viel teurer ist es für alle, wenn das "Alleinerziehen" zur zwanghaften Lebensform wird und die überwiegend Frauen ihre berufliche Entwicklung völlig vernachlässigen. Ein Wechselmodell senkt nachweislich die Armutsrate von beiden Eltern.
Die Umgangskinder waren dem Sozialstaat bisher reichlich egal. Erst wenn es ans Haushaltsbugdet der Frauen geht, fällt einigen das Problem überhaupt auf. Vorher war es für die gleichen egal, ob das Kind in seiner Zeit beim (meistens) Vater (der vielleicht ebenfalls bedürftig ist) keinerlei Absicherung des Existenzminimums hat.
Insofern ist die Anerkennung der Umgangskosten als Existenzminimum der Kinder ein erster Schritt in die richtige Richtung und zur Umsetzung der Europarats-Empfehlung. Allerdings decken die Sätze nicht den Bedarf von Trennungskindern ab - in keinem der beiden Haushalte.
zum Beitrag