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09.09.2025 , 14:41 Uhr
Zur Einordnung sollte man aber auch folgende sagen. Die Stiftung Patientenschutz hat sich auch eindeutig für eine Einstellung des Klinikatlasses ausgesprochen, da die Datenerhebung dafür völlig ungenügend und der Atlas damit wertlos sei und nur unnötig Geld verbrenne. Die Stiftung Patientenschutz steht jetzt nicht gerade im Verdacht der Kliniklobby besonders nahezustehen.
zum Beitrag03.09.2025 , 13:19 Uhr
Und selbst diese Einnahmen dürfen dann unter Einbeziehung der anderen Steuern (insbes. Einkommenssteuer) nur zu 50 % der Steuer unterfallen.
BVErfG: "Die Vermögensteuer darf zu den übrigen Steuern auf den Ertrag nur hinzutreten, soweit die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrages bei typisierender Betrachtung von Einnahmen, abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand verbleibt."
Ergebnis: Eine verfassungsgemäße Vermögenssteuer nach diesen Grenzen lohnt sich schlicht und ergreifend nicht.
zum Beitrag03.09.2025 , 11:07 Uhr
Die Vermögenssteuer wurde nicht, wie Sie behaupten, einfach so ausgesetzt. Sie wurde ausgesetzt, weil das BVerfG die damalige Form für verfassungswidrig erklärt hat. Es gibt auch einen guten Grund warum sich damals alle einig waren, warum eine Neugestaltung sinnlos wäre. Dieser Grund liegt in dem Beschluss des BVerfG (BVerfG, Beschluss vom 22.06.1995 - 2 BvL 37/91). Bedauerlicherweise scheinen alle, die jetzt die Vermögenssteuer fordern, diesen Beschluss noch nie gelsen zu haben.
Das BVerfG hat nämlich einer Belastung durch die Vermögenssteuer klare Grenze aufgezeigt, ab wann diese verfassungswidrig sei. Und wann man diese Punkte berücksichtigt, ist der Erhebungsaufwand für die Steuer vorausichtlich größer, als die Einnahmen aus dieser Steuer.
So erklärt das BVerfG unter anderem das Folgende:
"Die verfassungsrechtlichen Schranken der Besteuerung des Vermögens durch Einkommen- und Vermögensteuer begrenzen den steuerlichen Zugriff auf die Ertragsfähigkeit des Vermögens. - Heißt: Der Vermögenstamm darf nicht (!) belastet werden, sondern nur die darauf erzielbaren Einnahmen
zum Beitrag