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22.07.2025 , 11:17 Uhr
Genau so ist es. Dass der Schwangerschaftsabbruch nach §218a StGB den Tatbestand des § 218 StGB nicht verwirklicht, aber dennoch rechtswidrig ist, ist zwar irritierend, weil es mit der herkömmlichen Strafrechtsdogmatik eigentlich nicht vereinbar ist, ist aber die geltende Rechtslage. Zur genaueren Erläuterung sei folgender Artikel empfohlen: verfassungsblog.de...-guter-kompromiss/
zum Beitrag22.07.2025 , 11:08 Uhr
Die Autorin hat die Rechtslage korrekt dargestellt. Auch ein Schwangerschaftsabbruch in der Frühphase ist trotz § 218a StGB weiterhin rechtswidrig. Ausführlicher erläutert das folgender Artikel: verfassungsblog.de...-guter-kompromiss/ Demnach verwirklicht der nach regelkonformer Beratung durchgeführte Schwangerschaftsabbruch den Tatbestand nicht und ist dennoch rechtswidrig. Das ist zwar irritierend, weil es mit herkömmlicher Strafrechtsdogmatik eigentlich nicht vereinbar ist, ist aber die geltende Rechtslage. Deshalb kann der Leistungskatalog der Krankenkassen eben nicht so einfach ohne jede Änderung des StGB erweitert werden.
zum Beitrag