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05.12.2024 , 19:07 Uhr
Eine Person mit einem Kuhhorn zu schlagen ist keine schwere Körperverletzung nach 226 StGB, sondern wenn dann eine gefährliche Körperverletzung nach 223 I N. 2 Alt. 2 StGB (gefährliches Werkzeug). Eine schwere Körperverletzung setzt den Eintritt einer schweren Folge wie z.B. den Verlust eines wichtigen Gliedes oder Verlust des Sehvermögens voraus.
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