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10.07.2025 , 19:49 Uhr
Das BVerfG hat in der einstweiligen Anordnung entschieden, dass durch geeignete Maßnahmen eine Übergabe des Antragstellers an die ungarischen Behörden zu verhindern und seine Rückführung in die Bundesrepublik Deutschland zu erwirken sind.
Außerdem informierte der Verteidiger das LKA Sachsen, dass ein Antrag auf einstweilige Anordnung beim BVerfG gestellt. Darauf antwortete dieses das hat keine aufschiebende Wirkung. Dann erfolgte die Überstellung an die österreichischen Behörden, dann ging der Eilantrag ein, dann informierte das BverfG die GenSta über die Anhängigkeit des Eilverfahrens. Dann überstellten die österreichischen Behörden an die ungarischen Behörden. Dann entschied das BVerfG, dass die Überstellung rechtswidrig ist und ordnete die Rückführung an.
Das Eilverfahren lief also bereits als die Auslieferung an Ungarn erfolgte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die österreichischen Behörden nicht willens waren die Auslieferung zu stoppen.
zum Beitrag10.07.2025 , 14:54 Uhr
a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. b) Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. Die Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren. (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 -, Rn. 1-343)
Eine in Ausübung des Selbstbestimmungsrechts begründete Nahrungsverweigerung ist für die handelnden Ärzte und Pflegekräfte bindend, auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass unter Umständen schwere Schädigungen oder gar der Tod des Betroffenen eintreten kann (RDG 2005, 2(5) S.119-120).
zum Beitrag14.06.2025 , 20:04 Uhr
Whataboutism ist ein rhetorischer Trick, bei dem jemand auf eine Kritik nicht direkt eingeht, sondern stattdessen mit dem Hinweis auf ein anderes – oft ähnliches oder schlimmeres – Problem antwortet, um von der ursprünglichen Kritik abzulenken.
Die Tötung eines Muslims durch einen Rechtsextremisten steht in keinem Zusammenhang zu Gewaltverbrechen von Muslimen an Juden in Frankreich. Denn weder war dies das Motiv für den rechtsextremen Täter, noch kann man behaupten die Tötung eines Muslims sei weniger schlimm, da diese ebenfalls rassistische oder antisemitische Morde in der Vergangenheit begangen haben.
zum Beitrag05.06.2025 , 21:36 Uhr
Warum sollte es das wichtigste Recht sein sich eine Wohnung zu kaufen, um die dort wohnenden Menschen rauszuwerfen zu können?
zum Beitrag04.06.2025 , 20:40 Uhr
Nein, das Gericht hat in einem Einzelfall entschieden, dass Zurückweisungen an der Grenze generell rechtswidrig sind. Das Gericht würde in gleicher Besetzung also bei jedem anderen Asylsuchenden gleich entscheiden.
zum Beitrag01.04.2025 , 23:02 Uhr
Das passive Wahlrecht wird bei einer erfolgreichen Berufung wiederhergestellt. Bisher wurde nur davon ausgegangen, dass das Berufungsgericht nicht rechtzeitig vor den Wahlen entscheiden wird. Das Berufungsgericht hat aber mittlerweile angekündigt eine Entscheidung rechtzeitig vor den Wahlen treffen zu wollen. Es gilt aber als eher unwahrscheinlich, dass das Berufungsgericht die Entscheidung aufheben wird. Mehr zu den rechtlichen Hintergründen gibt es hier www.lto.de/recht/h...perre-rechtsmittel
Das Urteil wird in Frankreich auch deswegen quer durch Parteienlandschaft kritisiert, weil sich Politiker anderer Parteien auf ähnliche Art strafbar gemacht haben.
zum Beitrag09.03.2025 , 17:58 Uhr
Ich teile deine Kritik an dem Artikel. Insbesondere kann weder der Umstand, dass der Begriff Genozid wegen des Holocaustes überhaupt erst geschaffen wurde noch der Umstand, dass die Hamas selbst einen Genozid gegen israelische Juden verüben als Argumente dafür dienen, dass Israel keinen Genozid verübt/verüben kann.
Allerdings dürfen nach Völkerstrafrecht Zivilisten in einem Krieg vorsätzlich (wissentlich nicht absichtlich) getötet werden, solange diese Tötungen nicht außer Verhältnis zum erwarteten militärischen Vorteil des Angriffs stehen. Dies ist zum Beispiel in Art. 51 des Ersten Zusatzprotokoll der genfer Konventionen geregelt und in § 11 Absatz I Nr. 3 VStgb ( deutsche Umsetzung des Völkerstrafrechts, insbesondere des IStgh Statut).
zum Beitrag27.02.2025 , 20:25 Uhr
Manche hier wollen es aber auch einfach nicht wahr haben. NGOs und andere Vereinigungen kritisieren Merz und die CDU für ihr Abstimmverhalten mit der AFD und Merz droht ihnen deswegen indirekt mit dem Entzug finanzieller Mittel.
Botschaft: Kritik an Merz ist Tabu
Die Kritik an Merz resultiert aber aus dessen Wort- und Tabubruch und nicht auf Anweisung der Grünen, um deren Wahlchancen zu erhöhen. Ehrenwerte Motive wie Menschenrechte, Naturschutz, Demokratieförderung,Tierschutz, Verbraucherschutz, Geflüchtetenhilfe, Obdachlosenunterstützung werden "zufällig"als links wahrgenommen, dass macht die Organisationen aber nicht zu Vorfeldorganisationen der Grünen oder Linken. Woher sollten die Grünen mit drei Jahren Regierungsbeteiligung auch die Macht haben sich ein Heer von NGOs zu halten.
Genau so gut könnte Merz den Kirchen damit drohen, dass der Staat künftig keine Kirchensteuer mehr für sie abführt, schließlich haben diese ihn auch kritisiert.
NGOs sind auch nicht zur politischen Neutralität verpflichtet. Natürlich darf Amnesty International gegen einen Rechtsruck demonstrieren, um Menschenrechte präventiv zu schützen.
zum Beitrag14.12.2024 , 08:24 Uhr
Wenn man die Quadratkilometer gegeneinander kämpfen lassen würde sicher, dann wäre Russland unbesiegbar aber daran kann man die militärischen und wirtschaftlichen Ressourcen eines Landes nicht messen.
Der Wikipedia Artikel deckt sich auch nicht mit ihren Aussagen.
"Operation Unthinkable (Unternehmen Undenkbar) war der Name eines im Mai 1945 vom britischen Premierminister Winston Churchill in Auftrag gegebenen Kriegsplans, der die militärische Zurückwerfung der damaligen Sowjetunion und dann die Wiederherstellung eines formell unabhängigen Polen durch Großbritannien und die USA zum Ziel hatte.[1]"
Die Rote Armee hatte auch keine konventionelle Überlegenheit von 4:1, sondern lediglich eine Truppen Überlegenheit von 4:1 allerdings gegenüber Großbritannien und nicht gegenüber den Westalliierten.
Interessant ist eher, die 600.000 gefallenen Soldaten im Ukraine Krieg ins Verhältnis zu setzen zu den damals 8-10 Millionen gefallenen Soldaten bei einer ähnlichen Bevölkerungszahl (mit allerdings ganz anderen demografischen Verhältnissen)
zum Beitrag05.12.2024 , 19:07 Uhr
Eine Person mit einem Kuhhorn zu schlagen ist keine schwere Körperverletzung nach 226 StGB, sondern wenn dann eine gefährliche Körperverletzung nach 223 I N. 2 Alt. 2 StGB (gefährliches Werkzeug). Eine schwere Körperverletzung setzt den Eintritt einer schweren Folge wie z.B. den Verlust eines wichtigen Gliedes oder Verlust des Sehvermögens voraus.
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