Profil-Einstellungen
Hier könnten Ihre Kommentare stehen
Herzlich willkommen.
Auch Sie haben eine Stimme und auch die soll gehört und gelesen werden.
Hier werden alle Kommentare gesammelt, die Sie verfassen. Außerdem können Sie Kontaktmöglichkeiten hinterlegen und sich präsentieren.
Wir freuen uns, wenn Sie die taz.kommune mit Ihren klugen Gedanken bereichern.
Viel Freude beim Lesen & Schreiben.
meine Kommentare
12.04.2024 , 08:28 Uhr
Ich finde die Analogie, die Sie herstellen wollen, mehr als fraglich. Auch Notwehr hat mit angemessenen Mitteln zu erfolgen, wenn nicht, kann man evtl. mildernde Umstände gelten lassen. Gegenüber jemandem, der/die mich mit einer Waffe bedroht, werde ich möglicherweise so reagieren, dass der/die AngreiferIn selbst zu Schaden kommt, im Extremfall sogar zu Tode. Eine Schwangere befindet sich möglicherweise in einer Notlage, aber ihr Leben oder Besitz kann auch anders geschützt werden. Nach ihrer Analogie würden sie wohl auch einem hungernden Menschen erlauben, einen anderen Menschen seiner Lebensmittel zu berauben. EinE RichterIn hingegen würde schauen, ob es für den Hungernden andere Möglichkeiten gegeben hat, diesen Hunger zu lindern. Falls dies nicht der Fall war, würde dies den Raub sicher nicht legitimieren, aber immerhin für mildernde Umstände sorgen.
zum Beitrag09.04.2024 , 23:57 Uhr
Die vorgeschlagenen Änderungen sind nicht so einfach umzusetzen, wie es sich die Kommission und v.a. viele BürgerInnen vorstellen. Die juristischen Hürden in Form des Grundgesetzes sind hoch und es ist gut möglich, dass Änderungen und/oder Streichungen von Teilen des §218 vor dem Bundesverfassungsgericht landen.
Da Ungeborene keine Lobby geschweige den rechtliche VertreterInnen haben, haben wir uns als Gesellschaft daran gewöhnt, v.a. die Argumente der Erwachsenen zu hören - und nur gelegentlich die deutlich leiseren Stimmen jener, die sich gegen eine Liberalisierung des Schwangerschaftsabbruches sind. Darunter nicht nur "fanatische" LebensschützerInnen.
Ich empfehle die Lektüre des damaligen Urteils des BVerfG, in komprimierter Form in dem wikipedia-Artikel de.wikipedia.org/w...nn_des_Menschseins
Es werden viele neue Fragen aufgeworfen. Wenn die Kommission erklärt "ein Zwang zur Fortsetzung einer noch frühen Schwangerschaft stelle einen „nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Grundrechte der Frau dar“, dann bin ich bei der juristischen Güterabwägung gespannt, wie der - so könnten es GegnerInnen formulieren - nicht zu rechtfertigende Eingriff in die Grundrechte des ungeborenen Lebens begründet werden soll. Bei der einen Gruppe geht es um das Recht auf Selbstbestimmung, bei der anderen ums nackte Überleben.
Sprengstoff kann auch in folgender Kommissionsaussage stecken: Erst ab der eigenständigen Lebensfähigkeit des Fötus außerhalb der Gebärmutter solle er „den Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich nicht erlauben“. Wie grundsätzlich ist "grundsätzlich"? Seit Jahrzehnten beklagen z.B. Behindertenverbände, dass - trotz Vorgabe durch das BVerfG - behinderte Ungeborene de facto kaum geschützt sind. Sie können auf Grund der sozialen Indikation noch bis unmittelbar vor Geburt abgetrieben werden. Schlägt das Gremium hier nun Gleichbehandlung vor, sowohl vor und nach der 12. Woche?
zum Beitrag